Welt-anti-doping-agentur

- Informatorische Übersetzung -
NADA – Nationale Anti Doping Agentur für Deutschland
Welt-Anti-Doping-Agentur
DER WELT-ANTI-DOPING-CODE
DIE VERBOTSLISTE 2009
INTERNATIONALER STANDARD
Die offizielle Fassung der Verbotsliste wird von der WADA bereitgehalten und in eng- lischer und französischer Sprache veröffentlicht. Im Falle von Unstimmigkeiten zwi-schen der englischen und französischen Fassung gilt die englische Fassung als maßgebliche Fassung. Diese Liste tritt am 1. Januar 2009 in Kraft
Informatorische Übersetzung der NADA – Nationale Anti Doping Agentur für Deutschland DIE VERBOTSLISTE 2009
WELT-ANTI-DOPING-CODE
Gültig ab 1. Januar 2009
Die Anwendung jedes Arzneimittels soll auf medizinisch begründete In- Alle verbotenen Substanzen gelten als „spezifische Substanzen“ mit Ausnahme der Substanzen in den Klassen S1, S2, S4.4 und S6.a so-wie der Methoden M1, M2 und M3. SUBSTANZEN UND METHODEN, DIE ZU ALLEN ZEITEN (IN UND
AUSSERHALB VON WETTKÄMPFEN) VERBOTEN SIND
VERBOTENE SUBSTANZEN
S1. ANABOLE SUBSTANZEN
1. Anabol-androgene Steroide (AAS)
1-Androstendiol (5α-androst-1-en-3β,17β-diol); 1-Androstendion (5α-androst-1-en-3,17-
dion); Bolandiol (19-Norandrostendiol); Bolasteron; Boldenon; Boldion (Androsta-1,4-
dien-3,17-dion); Calusteron; Clostebol; Danazol (17α-ethynyl-17β-hydroxyandrost-4-
eno[2,3-d]isoxazol);
Dehydrochlormethyltestosteron
methylandrosta-1,4-dien-3-on); Desoxymethyltestosteron (17α-methyl-5α-androst-2-en-
17β-ol); Drostanolon; Ethylestrenol (19-nor-17α-pregn-4-en-17-ol); Fluoxymesteron;
Formebolon; Furazabol (17β-hydroxy-17α-methyl-5α-androstano-[2,3-c]furazan); Gestri-
non
; 4-Hydroxytestosteron (4,17β-dihydroxyandrost-4-en-3-on); Mestanolon; Mestero-
lon
; Metenolon; Methandienon (17β-hydroxy-17α-methylandrosta-1,4-dien-3-on); Methan-
driol
; Methasteron (2α,17α-dimethyl-5α-androstan-3-on-17β-ol); Methyldienolon (17β-
hydroxy-17α-methylestra-4,9-dien-3-on); Methyl-1-Testosteron (17β-hydroxy-17α-methyl-
5α-androst-1-en-3-on); Methylnortestosteron (17β-hydroxy-17α-methylestr-4-en-3-on);
Methyltrienolon (17β-hydroxy-17α-methylestra-4,9,11-trien-3-on); Methyltestosteron; Mi-
boleron
; Nandrolon; 19-Norandrostendion (Estr-4-en-3,17-dion); Norbolethon; Norclos-
tebol
; Norethandrolon; Oxabolon; Oxandrolon; Oxymesteron; Oxymetholon; Prosta-
nozol
(17β-hydroxy-5α-androstano[3,2-c]-Pyrazol); Quinbolon; Stanozolol; Stenbolon; 1-
Testosteron

(17β-hydroxy-5α-androst-1-en-3-on); Tetrahydrogestrinon (18α-homo-
pregna-4,9,11-trien-17β-ol-3-on); Trenbolon und andere Substanzen mit ähnlicher chemi-
scher Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en).
Informatorische Übersetzung der NADA – Nationale Anti Doping Agentur für Deutschland b. Endogene** AAS bei exogener Verabreichung: Androstendiol (Androst-5-en-3β,17β-diol); Androstendion (Androst-4-en-3,17-dion); Di-
hydrotestosteron
(17β-hydroxy-5α-androstan-3-on)1; Prasteron (Dehydroepiandrosteron,
DHEA); Testosteron und die folgenden Metaboliten und Isomere:
5α-androstan-3α,17α-diol; 5α-androstan-3α,17β-diol; 5α-androstan-3β,17α-diol; 5α-
androstan-3β,17β-diol; Androst-4-en-3α,17α-diol; Androst-4-en-3α,17β-diol; Androst-
4-en-3β,17α-diol; Androst-5-en-3α,17α-diol; Androst-5-en-3α,17β-diol; Androst-5-en-
3β,17α-diol; 4-Androstendiol
(Androst-4-en-3β,17β-diol); 5-Androstendion (Androst-5-
en-3,17-dion); Epidihydrotestosteron; Epitestosteron; 3α-hydroxy-5α-androstan-17-
on; 3β-hydroxy-5α-androstan-17-on; 19-Norandrosteron; 19-Noretiocholanolon
.
[Kommentar zu Klasse S1.1b:
Kann ein anabol-androgenes Steroid endogen produziert werden, so nimmt man von einer Probe an, dass sie diese verbotene Substanz enthält, und ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis wird gemeldet, wenn die Konzentration dieser verbotenen Substanz oder ihrer Metaboliten oder Marker und/oder jegliches sonstige relevante Verhältnis in der Probe des Athleten derart vom beim Menschen anzutreffenden Normbereich abweicht, dass es unwahrscheinlich ist, dass die Konzentration beziehungsweise das Verhältnis mit einer normalen endo-genen Produktion vereinbar ist. Von einer Probe wird in einem derartigen Fall nicht angenommen, dass sie eine verbotene Substanz enthält, wenn ein Athlet nachweist, dass die Konzentration der verbotenen Substanz oder ihrer Metaboliten oder Marker und/oder das relevante Verhältnis in der Probe des Athleten einem physiologischen oder pathologischen Zustand zuzuschreiben ist. In allen Fällen und bei jeder Konzentration wird von der Probe des Athleten angenommen, dass sie eine verbote-ne Substanz enthält, und das Labor wird ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis melden, wenn es auf der Grundlage einer zuverlässigen Analysemethode (z. B. IRMS) zeigen kann, dass die verbotene Substanz exo-genen Ursprungs ist. In einem solchen Fall ist eine weitere Untersuchung nicht erforderlich. Wenn ein Wert nicht so sehr von dem beim Menschen anzutreffenden Normbereich abweicht, und durch eine zuverlässige Analysemethode (zum Beispiel IRMS) kein exogener Ursprung der Substanz festgestellt wurde, es aber Anzeichen für eine mögliche Anwendung einer verbotenen Substanz gibt, etwa durch einen Vergleich mit endogenen Referenzsteroidprofilen, oder ein Labor meldet ein größeres T/E-Verhältnis (Verhältnis der Konzent-ration von Testosteron zu Epitestosteron) als vier (4) zu eins (1) und durch die Anwendung einer zuverlässigen Analysemethode (zum Beispiel IRMS) wurde kein exogener Ursprung der Substanz festgestellt, so führt die zu-ständige Anti-Doping-Organisation eine weitere Untersuchung durch, bei der die Ergebnisse früherer Kontrollen überprüft oder nachfolgende Kontrollen durchgeführt werden. Wenn eine derartige Untersuchung erforderlich ist, wird das Ergebnis vom Labor als atypisch und nicht als von der Norm ab-weichend gemeldet. Meldet ein Labor nach Anwendung einer zusätzlichen zuverlässigen Analysemethode (zum Beispiel IRMS), dass die verbotene Substanz exogenen Ursprungs ist, so ist keine weitere Untersuchung erfor-derlich, und man nimmt von der Probe an, dass sie diese verbotene Substanz enthält. Ist eine zusätzliche zuver-lässige Analysemethode (zum Beispiel IRMS) nicht angewandt worden und sind nicht mindestens drei frühere Kontrollergebnisse verfügbar, so hat die zuständige Anti-Doping-Organisation ein Longitudinalprofil des Athleten zu erstellen, indem sie über einen Zeitraum von drei Monaten drei unangekündigte Kontrollen durchführt. Das Ergebnis, das die Longitudinaluntersuchung auslöste, wird als atypisch gemeldet. Entspricht das durch die nachfolgenden Kontrollen erstellte Longitudinalprofil des Athleten physiologisch nicht der Norm, so ist das Ergebnis als ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis zu melden. In äußerst seltenen Einzelfällen kann Boldenon endogenen Ursprungs in einer Größenordnung von durchweg sehr niedrigen Nanogramm/Milliliter-Werten (ng/ml) im Urin gefunden werden. Wird eine solche sehr niedrige Konzentration von Boldenon von einem Labor gemeldet, und wurde durch die Anwendung einer zuverlässigen Analysemethode (zum Beispiel IRMS) kein exogener Ursprung der Substanz festgestellt, so kann durch nachfolgende Kontrollen eine weitere Untersuchung durchgeführt werden. Bei 19-Norandrosteron gilt ein von einem Labor gemeldetes von der Norm abweichendes Analyseergebnis als wissen-schaftlicher und schlüssiger Beweis für den exogenen Ursprung der verbotenen Substanz. In einem solchen Fall ist eine weitere Untersuchung nicht erforderlich. Arbeitet ein Athlet bei den Untersuchungen nicht mit, so wird angenommen, dass die Probe des Athleten eine verbote-ne Substanz enthält.] 1 Synonymnach INN): Androstanolon. Verbotsliste der WADA 2009 - Informatorische Übersetzung der NADA – Nationale Anti Doping Agentur für Deutschland 2. Zu den anderen anabolen Substanzen gehören unter anderem
Clenbuterol, Selektive Androgen-Rezeptor-Modulatoren (SARMs), Tibolon, Zera-
nol, Zilpaterol.

Im Sinne dieses Abschnittes * bezieht sich der Begriff „exogen“ auf eine Substanz, die vom Körper normalerweise nicht auf natürlichem Wege produziert werden kann; ** Für die Zwecke dieses Abschnitts bezieht sich der Begriff „endogen“ auf eine Substanz, die vom Körper auf natürlichem Wege produziert werden kann. S2. HORMONE UND VERWANDTE SUBSTANZEN
Die folgenden Substanzen und ihre Releasingfaktoren sind verboten: 1. Erythropoese-stimulierende Substanzen (z. B. Erythropoetin (EPO),
Darbepoetin (dEPO), Hematide);
2. Wachstumshormon (GH), insulinähnliche Wachstumsfaktoren (z. B.
IGF-1), mechanisch induzierte Wachstumsfaktoren (MGFs);
3. Choriongonadotropin (CG) und luteinisierendes Hormon (LH) bei Männern;
4. Insuline;
5. Kortikotropine
und andere Substanzen mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biolo- gischer/n Wirkung(en). [Kommentar zu Klasse S2:
Kann der Athlet nicht nachweisen, dass die Konzentration auf einen physiologischen oder patholog ischen Zustand zurückzuführen war, so nimmt man von einer Probe an, dass sie eine verbotene Substanz (wie oben aufgeführt) enthält, wenn die Konzentration der verbotenen Substanz oder ihrer Metaboliten und/oder die relevanten Verhältnisse oder Marker in der Probe des Athleten die von der WADA aufgestellten Kriterien erfüllt/erfüllen oder derart über den beim Menschen anzutreffenden Normbereich hinausgeht/hinausgehen, dass es unwahrscheinlich ist, dass sie mit e i-ner normalen endogenen Produktion vereinbar ist/sind. Meldet ein Labor nach Anwendung einer zuverlässigen Analysemethode, dass die verbotene Substanz exogenen Ur-sprungs ist, so nimmt man von der Probe an, dass sie eine verbotene Substanz enthält, und sie ist als ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis zu melden.] S3. BETA-2-AGONISTEN
Alle Beta-2-Agonisten einschließlich ihrer D- und L-Isomere sind verboten. Daher ist bei Formoterol, Salbutamol, Salmeterol und Terbutalin, soweit sie durch Inhalati-on verabreicht werden, ebenfalls eine Medizinische Ausnahmegenehmigung nach dem entsprechenden Abschnitt des Internationalen Standards für Medizinische Ausnahmege-nehmigungen erforderlich. Trotz der Erteilung einer Medizinischen Ausnahmegenehmigung gilt ein Salbutamolwert im Urin von mehr als 1000 ng/ml als ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis, es sei denn, der Athlet weist anhand einer kontrollierten pharmakokinetischen Studie nach, dass dieses anormale Ergebnis die Folge der therapeutischen Anwendung von inhaliertem Sal-butamol war. Informatorische Übersetzung der NADA – Nationale Anti Doping Agentur für Deutschland S4. HORMON-ANTAGONISTEN UND –MODULATOREN
1. Aromatasehemmer; dazu gehören unter anderem Anastrozol, Letrozol, Amino-
gluthetimid, Exemestan, Formestan, Testolacton.
2. Selektive Estrogen-Rezeptor-Modulatoren (SERMs); dazu gehören unter anderem
Raloxifen, Tamoxifen, Toremifen.
3. Andere antiestrogen wirkende Substanzen; dazu gehören unter anderem Clomifen,
Cyclofenil, Fulvestrant.
4. Myostatinfunktionen verändernde Substanzen; dazu gehören unter anderem Myostatin-
S5. DIURETIKA UND ANDERE MASKIERUNGSMITTEL
Maskierungsmittel sind verboten. Hierzu gehören:
Diuretika, Probenecid, Plasmaexpander (zum Beispiel intravenöses Albumin, Dex-
tran, Hydroxyethylstärke
und Mannitol) und andere Substanzen mit ähnlicher/n biolo-
gischer/n Wirkung(en).
Zu den Diuretika gehören
Acetazolamid, Amilorid, Bumetanid, Canrenon, Chlortalidon, Etacrynsäure, Furose-
mid, Indapamid, Metolazon, Spironolacton, Thiazide
(zum Beispiel Bendroflumethiazid,
Chlorothiazid, Hydrochlorothiazid
), Triamteren und andere Substanzen mit ähnlicher
chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en) (ausgenommen Drosperi-
non und topisches Dorzolamid und Brinzolamid, die nicht verboten sind).
[Kommentar zu Klasse S5:
Eine Medizinische Ausnahmegenehmigung ist nicht gültig, wenn der Urin eines Athleten ein Diuretikum zusammen mit Men-gen exogener verbotener Substanzen enthält, die dem Grenzwert entsprechen oder unter ihm liegen.] Informatorische Übersetzung der NADA – Nationale Anti Doping Agentur für Deutschland VERBOTENE METHODEN
M1. ERHÖHUNG DES SAUERSTOFFTRANSFERS
Blutdoping einschließlich der Anwendung von eigenem, homologem oder hetero-logem Blut oder Produkten aus roten Blutkörperchen jeglicher Herkunft. Die künstliche Erhöhung der Aufnahme, des Transports oder der Abgabe von Sauerstoff, unter anderem durch Perfluorchemikalien, Efaproxiral (RSR 13) und veränderte Hämoglobinprodukte (zum Beispiel Blutersatzstoffe auf Hämoglobin-basis, Mikrokapseln mit Hämoglobinprodukten). M2. CHEMISCHE UND PHYSIKALISCHE MANIPULATION
1. Verboten ist die tatsächliche oder versuchte unzulässige Einflussnahme, um die Integrität und Validität der Proben, die während der Dopingkontrollen genom-men werden, zu verändern. Hierunter fallen unter anderem die Katheterisierung, der Austausch und/oder die Veränderung von Urin. 2. Verboten sind intravenöse Infusionen, außer bei chirurgischen Verfahren, medi- zinischen Notfällen oder klinischen Untersuchungen. M3. GENDOPING
Die Übertragung von Zellen oder Genelementen bzw. die Verwendung von Zellen, Genelementen oder pharmakologischen Substanzen zur Regulierung der Expression endogener Gene, welche die sportliche Leistungsfähigkeit erhöhen können, ist verbo-ten. PPARδ-Agonisten (Peroxisome Proliferator Activated Receptor δ, z. B. GW 1516) und AMPK-Agonisten (PPARδ-AMP-activated protein kinase, z. B. AICAR) sind verboten. Informatorische Übersetzung der NADA – Nationale Anti Doping Agentur für Deutschland IM WETTKAMPF VERBOTENE SUBSTANZEN UND ME-
Zusätzlich zu den oben beschriebenen Kategorien S1 bis S5 und M1 bis M3
sind im Wettkampf folgende Kategorien verboten:
VERBOTENE SUBSTANZEN
S6. STIMULANZIEN
Alle Stimulanzien (zu denen gegebenenfalls auch deren optische D- und L- Isomere gehö-ren) sind verboten; hiervon ausgenommen sind Imidazolderivate für die topische Anwen-dung und die in das Überwachungsprogramm für 2009* aufgenommenen Stimulanzien. Adrafinil, Amfepramon, Amiphenazol, Amphetamin, Amphetaminil, Benzphetamin, Benzylpiperazin, Bromantan, Clobenzorex, Cropropamid, Crotetamid, Dimethylam-phetamin, Etilamphetamin, Famprofazon, Fencamin, Fenetyllin, Fenfluramin, Fenp-roporex, Furfenorex, Kokain, Mefenorex, Mephentermin, Mesocarb, Methampheta-min (D-), Methylendioxyamphetamin, Methylendioxymethamphetamin, p-Methylam-phetamin, Modafinil, Norfenfluramin, Phendimetrazin, Phenmetrazin, Phentermin, 4-Phenylpiracetam (Carphedon), Prolintan. Stimulanzien, die in diesem Abschnitt nicht ausdrücklich genannt sind, gelten als spezifi-sche Substanzen. b: Spezifische Stimulanzien (Beispiele): Adrenalin**, Cathin***, Ephedrin****, Etamivan, Etilefrin, Fenbutrazat, Fencamfamin, Heptami-nol, Isomethepten, Levmetamphetamin, Meclofenoxat, Methylephedrin****, Methylphenidat, Nikethamid, Norfenefrin, Octopamin, Oxilofrin, Parahydroxyamphetamin, Pemolin, Pentet-razol, Phenpromethamin, Propylhexedrin, Selegilin, Sibutramin, Strychnin, Tuaminoheptan und andere Substanzen mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en). * Die folgenden in das Überwachungsprogramm für 2009 aufgenommenen Substanzen
(Bupropion, Koffein, Phenylephrin, Phenylpropanolamin, Pipradol, Pseudoephedrin, Syn-
ephrin) gelten nicht als verbotene Substanzen.
** Die Anwendung von Adrenalin in Verbindung mit einem Lokalanästhetikum oder die lo-
kale Anwendung (zum Beispiel an der Nase, am Auge) ist nicht verboten.
*** Cathin ist verboten, wenn seine Konzentration im Urin 5 Mikrogramm pro Milliliter über-
steigt.
**** Sowohl Ephedrin als auch Methylephedrin sind verboten, wenn ihre Konzentration im
Urin jeweils 10 Mikrogramm/ml übersteigt.
Informatorische Übersetzung der NADA – Nationale Anti Doping Agentur für Deutschland S7. NARKOTIKA
Buprenorphin, Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Fentanyl und seine Derivate,
Hydromorphon, Methadon, Morphin, Oxycodon, Oxymorphon, Pentazocin, Pethi-
din.

S8. CANNABINOIDE
Cannabinoide (zum Beispiel Haschisch, Marihuana) sind verboten. S9. GLUCOCORTICOIDE
Alle Glukokortikoide sind verboten, wenn sie oral, rektal, intravenös oder intramuskulär ver-abreicht werden. Gemäß dem Internationalen Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen muss der Athlet den Gebrauch intraartikulär, periartikulär, peritendinös, epidural, intradermal und inha-lativ verabreichter Glukokortikoide, mit Ausnahme der unten genannten, anzeigen. Topisch verabreichte Präparate bei Erkrankungen des Ohres, der Mundhöhle, der Haut (einschließlich Iontophorese/Phonophorese), des Zahnfleisches, der Nase, der Augen und des äußeren Afters sind nicht verboten und bedürfen keiner Form der Medizinischen Aus-nahmegenehmigung. Informatorische Übersetzung der NADA – Nationale Anti Doping Agentur für Deutschland BEI BESTIMMTEN SPORTARTEN
VERBOTENE SUBSTANZEN
P1. ALKOHOL
Alkohol (Ethanol) ist in den nachfolgenden Sportarten nur im Wettkampf verboten. Die Feststellung erfolgt durch Atem- oder Blutanalyse. Der Grenzwert (Blutwerte), ab dem ein Dopingverstoß vorliegt, beträgt 0,10 g/l. Moderner Fünfkampf (UIPM) für Diszipli- nen, bei denen Schießen eingeschlossen ist P2. BETA-BLOCKER
Wenn nichts anderes bestimmt ist, sind Betablocker in den folgenden Sportarten nur im Wettkampf verboten: Moderner Fünfkampf (UIPM) für Diszipli- Segeln (ISAF) nur für Steuermänner beim Zu den Betablockern gehören unter anderem Acebutolol, Alprenolol, Atenolol, Betaxolol, Bisoprolol, Bunolol, Carteolol, Carvedilol,
Celiprolol, Esmolol, Labetalol, Levobunolol, Metipranolol, Metoprolol, Nadolol, Oxp-
renolol, Pindolol, Propranolol, Sotalol, Timolol.

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Source: http://www.sportsplanet.at/sportsplanet/uploadedit/file/Prohibited_List_09_deutsch.pdf

Cornwall sports partnership child protection policy

Cornwall Sports Partnership Child Protection Policy Updated January 2008 Contents Page Number Responsibilities & codes of conduct for staff & coaches Responsibilities of the Volunteer / Helper Good Practice Guidelines for all staff, coaches, volunteers Children from minority, ethnic, racial, cultural or Action required in response to disclosure Roles &

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