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Einordnung von Gülle, die in Biogasanlagen verwendet wird, als Abfall oder Nebenprodukt nach § 4 KrWG I. Rechtsgrundlage
Gülle i.S.d. Art. 3 Nr. 20 Verordnung (EG) 1069/2009, die zur Verwendung in einer Biogasanla-
ge bestimmt ist, ist nicht vom Anwendungsbereich des KrWG ausgeschlossen [§ 2 Abs. 2 Nr. 2
letzter Teilsatz (Rückausnahme Anwendungsausschluss)].
Die danach eröffnete abfallrechtliche Prüfung der Einstufung von Gülle, die als Inputmaterial in
einer Biogasanlage verwendet werden soll, als Abfall oder Nebenprodukt erfolgt auf der Grund-
lage des § 4 Abs. 1 KrWG, der sich im vorliegenden Fall („Herstellungsverfahren“) als lex spe-
cialis gegenüber § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 KrWG („Entledigungswille“) darstellt:
(1) Fällt ein Stoff oder Gegenstand bei einem Herstellungsverfahren an, dessen hauptsächli-cher Zweck nicht auf die Herstellung dieses Stoffes oder Gegenstandes gerichtet ist, ist er als Nebenprodukt und nicht als Abfall anzusehen, wenn sichergestellt ist, dass der Stoff oder Gegenstand weiter verwendet wird, eine weitere, über ein normales industrielles Verfahren hinausgehende Vorbehand-lung hierfür nicht erforderlich ist, der Stoff oder Gegenstand als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses er-die weitere Verwendung rechtmäßig ist; dies ist der Fall, wenn der Stoff oder Ge-genstand alle für seine jeweilige Verwendung anzuwendenden Produkt-, Umwelt- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt und insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führt.“ II. Auslegung der einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen
Da § 4 Abs. 1 KrWG die Vorgaben des Art. 5 AbfRRL umsetzt, ist eine EU-rechtskonforme Aus-
• Für die EU-rechtskonforme Auslegung trifft bereits die Begründung des Gesetzentwurfs
wichtige Aussagen (vgl. BT-Drs. 17/6052, S. 75 f.).
• Darüber hinaus ist für die Auslegung der Regelung auch auf die Judikatur des EuGH zu-
rückzugreifen (soweit diese von Art. 5 AbfRRL aufgegriffen worden ist).
• Berücksichtigt wurden darüber hinaus auch die Ausführungen der EU-Kommission im
Leitfaden „Guidance on the interpretation of key provisions of Directive 2008/98/EC on
waste“ vom Juni 2012 sowie in der „Mitteilung zu Auslegungsfragen betreffend Abfall und
Hinweis:. Die Nebenprodukteigenschaft nach § 4 Abs. 1 KrWG ergibt sich wie die Abfalleigen-
schaft nach § 3 Abs. 1 KrWG unmittelbar aus dem Gesetz. Einer expliziten behördlichen Fest-
stellung oder gar „Zulassung“ der Nebenprodukteigenschaft bedarf es daher nicht. Vielmehr hat
der Erzeuger der Gülle auf der Grundlage der o.g. gesetzlichen Vorgaben zunächst selbst zu
prüfen und zu entscheiden, ob die von ihm verwendete Gülle die Nebenprodukteigenschaft er-
füllt. Diese Entscheidung kann nach § 47 Abs. 6 KrWG von den zuständigen Behörden anhand
der Maßstäbe des § 4 Abs. 1 KrWG überprüft werden. Wie bereits die Formulierung „als Neben-
produkt und nicht als Abfall“ verdeutlicht, sind die einzelnen Voraussetzungen für die Nebenpro-
dukteigenschaft dabei vom Erzeuger und Besitzer darzulegen.
1. Die Erzeugung von Gülle ist kein Hauptzweck der landwirtschaftlichen Produktion
Die landwirtschaftliche Produktion in Form der Tierhaltung ist auf die Erzeugung von Lebensmit-
teln und Agrarrohstoffen (Wolle, Leder etc.) ausgerichtet. Dieses ist ihr Hauptzweck. Bei der
Erzeugung von Fleisch, Milch, Eiern usw. ist das Anfallen von Gülle jedoch aufgrund der Aus-
scheidungen der Tiere untrennbar mit dem Hauptzweck der landwirtschaftlichen Produktion ver-
bunden (vgl. auch die Bezeichnung von Gülle als „tierisches Nebenprodukt“).
(1) Sicherstellung der weiteren Verwendung
„Die Anerkennung von Nebenprodukten setzt eine gesicherte positive Prognose über ihre ge-plante Verwendung voraus. Bereits im Herstellungsverfahren muss nachgewiesen sein, welche Verwendungsabsicht der Produzent mit dem Stoff oder Gegenstand hat.“
Für die gesicherte positive Prognose muss es „gewiss oder garantiert sein“ (vgl. insoweit auch
den Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 a) AbfRRL: „es ist sicher, dass der Stoff oder Gegenstand weiter
verwendet wird“), dass der erzeugte Stoff nach den Anforderungen der nachstehenden Tatbe-
standsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 KrWG verwendet wird. Die bloße Möglichkeit der weite-
ren Verwendung reicht nicht aus. Lagerungen für unbestimmte Zeit oder mit ungewisser Ver-
wendung genügen ebenfalls nicht (vgl. dazu auch EuGH, Urteil vom 18.4.2002, Rs. C- 9/00 –
Ein Indiz für die Weiterverwendung von Gülle in einer Biogasanlage ist u.a. ihre wirtschaftliche
Vorteilhaftigkeit. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die Wahrscheinlichkeit einer Weiter-
verwendung hoch, wenn sie wirtschaftlich vorteilhaft ist. Wenn Gülle vor der Verwendung als
Düngemittel in Biogasanlagen genutzt wird, kann unter mehreren Gesichtspunkten die wirt-
schaftliche Vorteilhaftigkeit angenommen werden. Die Eigenschaften von Gülle zur späteren
Verwendung als Düngemittel (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2003, C- 416/02, Rn. 89, so-
wie Urteil vom 8. September 2005, C-121/03, Rn. 60, 65 – „Spanische Gülle“) werden durch den
Einsatz in Biogasanlagen verbessert. Die Erlangung eines höherwertigen Düngers kann als ein
wirtschaftlicher Vorteil angesehen werden. Zudem werden für die Einspeisung des aus der Gülle
in Biogasanlagen gewonnenen Biogases bzw. der hieraus erzeugten Energie (Strom) Verkaufs-
erlöse in Form einer Vergütung gemäß EEG für den Anlagenbetreiber erzielt. Diese Erlöse
schlagen sich für den gülleerzeugenden Landwirt bei Eigenbetrieb der Biogasanlage unmittelbar
und bei Abgabe an eine externe Biogasanlage über eine i.d.R. kostenlose Annahme (gegenüber
einer kostenpflichtigen Annahme/Entsorgung) nieder. Daher ist die Verwendung von Gülle in
Biogasanlagen (wie auch die anschließende Verwendung als Düngemittel) regelmäßig wirt-
Folglich kann bei einer rein internen Verwendung in einem landwirtschaftlichen Betrieb mit eige-
ner Biogasanlage unter den o.g. Bedingungen im Regelfall davon ausgegangen werden, dass
eine Weiterverwendung sichergestellt ist. Dies gilt allerdings nur in den Fällen, in denen die im
Betrieb anfallenden Gärreste unter Beachtung der Vorgaben des § 4 Düngeverordnung voll-
ständig auf den eigenen Flächen aufgebracht werden können (zum Fall der Verwendung auf
Flächen Dritter vgl. noch unten). Die Behörden können zum Nachweis eine entsprechende Er-
klärung des Landwirts/Betriebsinhabers über die Verwendung der Gülle in der Biogasanlage und
der weiteren Verwendung auf der landwirtschaftlichen Fläche anfordern. Die angegebene Ver-
wendung lässt sich durch die Vorlage der Stoffeinsatztagebücher stichprobenartig kontrollieren.
Wenn der landwirtschaftliche Betrieb keine eigene Biogasanlage betreibt, sondern die Gülle in
einer externen Biogasanlage verwendet wird, ist eine Einstufung als Nebenprodukt ebenfalls
möglich. Der EuGH hat festgestellt, dass die Einstufung von Dung als Abfall nicht nur ausschei-
den kann, wenn er auf den Flächen desjenigen landwirtschaftlichen Betriebes verwendet wird,
der ihn produziert hat, sondern auch dann, wenn er mit Gewissheit für die Erfordernisse anderer
Gewerbetreibender als des Erzeugers des Stoffes verwendet wird (vgl. EuGH, Urteil vom
8. September 2003, C-416/02, Rn. 90, sowie Urteil vom 8. September 2005, C-121/03 –, Rn. 61
– „Spanische Gülle“). Dieser Gedanke kann entsprechend für die Verwendung der Gülle in einer
externen Biogasanlage und/oder einer anschließenden Verwendung auf Flächen Dritter heran-
gezogen werden. In einem solchen Fall lässt sich insbesondere durch die Vorlage von Abnah-
meverträgen mit adäquater Laufzeit die gesicherte positive Prognose über die geplante Weiter-
verwendung treffen (vgl. zu Garantien für die Weiterverwendung auch EuGH, Urteil vom
11.09.2003, Rs. C-114/01 – „Avesta Polarit“, Rn. 39). Dabei muss der abnehmende Dritte auch
über die entsprechenden Verwendungskapazitäten verfügen. Entsprechendes gilt, wenn mehre-
re landwirtschaftliche Betriebe gemeinsam eine Biogasanlage betreiben oder nutzen. Der Nach-
weis der Verwendung ist durch Verträge zu dokumentieren, die das Recht zur Nutzung der Bio-
gasanlage beinhalten. Dabei muss die vertraglich festgelegte Nutzungsmöglichkeit dem Bedarf
des jeweiligen Landwirts genügen. Die weitere Verwendung der Gärreste auf Flächen Dritter ist
ebenfalls durch Abnahmeverträge zu sichern.
Die vorgesehene Verwendung der Gülle muss sich grundsätzlich auf das gesamte betriebliche
Aufkommen der Gülle beziehen (vgl. dazu auch EuGH, Urteil vom 18. April 2002, Rs. C-9/00 –
Palin Granit , Rn. 40; Urteil vom 11. September 2003, Rs. C-114/01 – „Avesta Polarit“, Rn. 36 ff.;
Leitfaden KOM, S. 17). Soweit nicht das gesamte Gülleaufkommen, sondern nur ein Teil der
anfallenden Gülle in Biogasanlagen verwendet wird, muss für den Rest – soweit für diesen nicht
eine anderweitige Verwendung als Nebenprodukt besteht – sicher gestellt sein, dass diese
Menge zulässigerweise zu Düngungszwecken auf Felder aufgebracht wird. Im Falle der Aufbrin-
gung auf Felder fällt die Gülle aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2
KrWG) und unterliegt nicht den abfallrechtlichen Vorschriften. Dabei kommt sowohl eine Ver-
wendung zu Düngezwecken auf eigenen Flächen des Erzeugers als auch auf Flächen Dritter in
Betracht. Die Verwendung auf Feldern Dritter ist durch Abnahmeverträge und entsprechende
Prüfungsfragen zur Sicherstellung der weiteren Verwendung:
• Gesicherte Nutzung in eigener Anlage? • Verträge mit Abnehmern – Kapazitäten der Abnehmer? • Wirtschaftlicher Vorteil der Nutzung von Gülle in Relation zu den Kosten als Indiz für die
Weiterverwendung (vgl. dazu auch EuGH, Urteil vom 8. September 2003, C-416/02, so-
wie Urteil vom 8. September 2005, C-121/03 – „Spanische Gülle“)?
• Bei Teilmenge: Sicherstellung der anderweitigen Verwendung der übrigen Güllemenge
(2) Vorbehandlung, die über normales Verfahren hinausgeht, ist nicht erforderlich
Es ist keine Vorbehandlung erforderlich, um die Gülle als Inputstoff für Biogasanlagen zu ver-
Hinweis: Bei Gülle handelt es sich um Material der Kategorie 2 im Sinne der Verordnung über
tierische Nebenprodukte (vgl. Art. 9 a) der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009). Material der Kate-
gorie 2 kann kompostiert oder in Biogas umgewandelt werden, wobei dies im Fall von Gülle oh-
ne Verarbeitung möglich ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn die zuständige Behörde davon ausgeht,
dass die Gülle eine Gefahr der Verbreitung einer schweren übertragbaren Krankheit birgt (vgl.
Art. 13 e) ii) der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009). Gemäß Anhang V Kapitel I Abschnitt 1
Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 muss eine Biogasanlage zwar grundsätzlich über
eine „unumgehbare“ Pasteurisierungs-/Entseuchungsabteilung für die tierischen Nebenprodukte
bzw. Folgeprodukte verfügen. Eine Pasteurisierungs-/Entseuchungsabteilung ist nach Absatz 2
Buchstabe d für Biogasanlagen allerdings nicht obligatorisch, wenn diese ausschließlich tieri-
sche Nebenprodukte, die gemäß Artikel 13 Buchstabe e Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr.
1069/2009 und gemäß der vorliegenden Verordnung ohne Verarbeitung als Rohmaterial ver-
wendet werden dürfen, umwandeln. Hierzu zählt gerade auch Gülle, bei der die zuständige Be-
hörde nicht davon ausgeht, dass sie eine Gefahr der Verbreitung einer schweren übertragbaren
(3) Der Stoff oder Gegenstand wird als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses er-
„Die Anforderung, dass der Stoff als „integraler Bestandteil“ eines Produktionsprozesses erzeugt werden muss, soll gewährleisten, dass der Stoff für eine spätere Verwendung aufbereitet und tatsächlich einer Verwendung zugeführt werden kann. Dies ist sowohl bei anlageninternen Kreis-läufen als auch bei einer Verwendung in externen Produktionsverfahren möglich. Die Bedingung ist auch erfüllt, wenn der Stoff in einer Qualität vorliegt, dass er unmittelbar vom Konsumenten
Soweit die Gülle bei einer landwirtschaftlichen Produktion anfällt und in einer Biogasanlage des
erzeugenden Betriebs eingesetzt wird, ist die Gülle als integraler Bestandteil der Produktion er-
zeugt (vgl. dazu auch EuGH, Urteil vom 11.09.2003, Rs. C-114/01 – „Avesta Polarit“, Rn. 36 ff.:
Verwendung von Bruchgestein zur Auffüllung des erzeugenden Grubenstollens; Leitfaden KOM,
S. 18). Soweit eine Aufbereitung erforderlich wäre, müsste diese nach der EU-Kommission
ebenfalls integraler Bestandteil des Herstellungsprozesses sein (Leitfaden KOM, Ziffer 1.2.5,
S. 18). Hierauf kommt es jedoch vorliegend nicht an, da für den weiteren Einsatz der Gülle in
Biogasanlagen in der Regel keine weitere Vorbehandlung/Aufbereitung erforderlich ist (s.o.).
Soweit Gülle extern durch Biogasanlagen Dritter genutzt wird, gilt das Gleiche. Zwar weist der
Leitfaden der EU-Kommission darauf hin, dass es bei externen Aufbereitungen/Verwendungen
zweifelhaft sein könne, ob die Aufbereitungsschritte noch integraler Bestandteil der Produktion
seien (Ziffer 1.2.5, S. 18). Da Art. 5 Abs. 1 b) AbfRRL (entspricht § 4 Abs. 1 Nr. 2 KrWG) jedoch
auch die Durchführung industrietypischer Vorbereitungsschritte gestatte, und zwar unabhängig
davon, ob diese bei der erzeugenden Anlage, der nutzenden Anlage oder auf einer dazwischen
liegenden Anlage durchgeführt werden, kann bei der von der Europäischen Kommission befür-
worteten „kumulativen Betrachtung“ beider Voraussetzungen (vgl. dazu Ziffer 1.2.5, S. 19) da-
von ausgegangen werden, dass auch die externe Nutzung von Gülle in Biogasanlagen noch
integraler Bestandteil der Produktion ist.
• Fällt Gülle aus der landwirtschaftlichen Produktion an und kann sie unmittelbar in einer
Biogasanlage des Erzeugers oder eines Dritten genutzt werden?
• Sind die Aufarbeitungsschritte als integraler Bestandteil der Produktion zu betrachten?
(4) Die weitere Verwendung ist rechtmäßig:
„Zentrale Anforderung für die Eigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes als Nebenprodukt ist letztlich, dass er die gleichen Umweltschutz- und Sicherheitsstandards erfüllt wie ein Haupt-produkt. Hierbei kommt es zunächst auf die Erfüllung der außerhalb des Abfallrechts geltenden Vorschriften des allgemeinen Produkt-, Umwelt- und Gesundheitsschutzrechts an, die für die Verwendung des designierten Nebenprodukts gelten. Ergänzende Voraussetzung ist jedoch, dass die weitere Verwendung des Nebenprodukts insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führt. Diese allgemeine Grundvoraussetzung bildet den zentralen quali-tativen Schutzmaßstab für das Nebenprodukt (vgl. hierzu den identischen Schutzstandard für das Ende der Abfalleigenschaft in § 5 Absatz 1 Nummer 4). Dieser Schutzstandard kann bereits durch das allgemeine Produkt-, Umweltschutz- oder Gesundheitsschutzrecht erfüllt sein. Enthält das bestehende Recht jedoch relevante Schutzlücken, weil es etwa dem Risikopotential des Stoffes nicht ausreichend Rechnung trägt, ist der Gesundheits- und Umweltschutz nicht sicher-gestellt. Die Voraussetzungen für die Nebenprodukteigenschaft liegen in diesem Fall nicht vor.“
a) Bei Verwendung werden die jeweils anwendbaren Produkt-, Umwelt- und Gesundheits-
„Zentrale Anforderung für die Eigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes als Nebenprodukt ist letztlich, dass er die gleichen Umweltschutz- und Sicherheitsstandards erfüllt wie ein Haupt-produkt. Hierbei kommt es zunächst auf die Erfüllung der außerhalb des Abfallrechts geltenden Vorschriften des allgemeinen Produkt-, Umwelt- und Gesundheitsschutzrechts an, die für die Verwendung des designierten Nebenprodukts gelten.“
Nach dem Leitfaden der EU-Kommission (Ziffer 1.2.6, S. 19 f.) können die Anforderungen aus
dem EU-Recht sowie den Regelungen der Mitgliedstaaten hergeleitet werden. Vorliegend ist die
komplette Verwendungskette, d.h. sowohl die Verwendung von Gülle in der Biogasanlage, als
auch die vorhergehenden Schritte der Lagerung, des Transports, der Behandlung auf die Einhal-
tung der Produkt-, Umwelt- und Gesundheitsschutzanforderungen zu überprüfen. Bei der Ver-
wendung von Gülle in der Biogasanlage entstehen außer Biogas auch Gärreste (s.o.). Die Auf-
bringung dieser aus der Gülle stammenden Gärreste als Düngemittel zählt ebenfalls zur o.g.
Verwendungskette. Dies ist vorliegend aber nicht relevant, weil die Düngung unter das Dün-
gerecht fällt und i.Ü. vom Anwendungsbereich des KrWG ausgenommen ist (s.o.).
• Welche Anforderungen gelten für die fragliche Verwendung des Stoffes oder Gegens-
tands als Produkt, setzen also nicht voraus, dass es sich bei dem fraglichen Stoff oder
• Ist Gegenstand der Regelungen die Zulässigkeit der vorhergehenden Lagerung, des
Transports sowie der Behandlung etc. bis zur vorgesehenen Verwendung? (Hier ein-
schlägig insbesondere Bestimmungen des Wasserrechts, Immissionsschutzrechts, Dün-
gerechts und Hygienerechts sowie ggf. des Güterkraftverkehrsrechts, Straßenverkehrs-
• Sind alle Phasen der o.g. Verwendungskette geregelt? • Werden diese Anforderungen im Fall der konkret beabsichtigten Verwendung erfüllt?
b) Verwendung führt insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt
„Enthält das bestehende Recht jedoch relevante Schutzlücken, weil es etwa dem Risikopotential des Stoffes nicht ausreichend Rechnung trägt, ist der Gesundheits- und Umweltschutz nicht sichergestellt. Die Voraussetzungen für die Nebenprodukteigenschaft liegen in diesem Fall nicht
Nach dem Leitfaden der Kommission von Juni 2012 soll bei der Prüfung, ob die Verwendung
des Rückstandes insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führt
(Art. 5 Abs. 1 d) AbfRRL bzw. § 4 Abs. 1 Nr. 4 KrWG), als Ausgangspunkt berücksichtigt wer-
den, dass grundsätzlich auch die Verwendung primärer Rohstoffe zu bestimmten Risiken für
Umwelt oder Gesundheit führen kann (vgl. Leitfaden, Ziffer 1.2.6, S. 20). Auch nach dem zu-
grunde liegenden EU-Recht setzt die Einordnung eines Stoffes als Nebenprodukt also kein
„Nullrisiko“ voraus. Ziel ist jedoch die Schließung von Schutzlücken, die mit Blick auf den Ge-
sundheits- und Umweltschutz relevant und daher nicht hinnehmbar sind (vgl. in diesem Zusam-
menhang auch die ähnliche Zielrichtung des abfallrechtlichen Schadlosigkeitsgebots des § 7
Abs. 3 KrWG). Im Ergebnis muss die zuständige Behörde eine wertende Risikobetrachtung
durchführen, die die Besonderheiten der jeweils zu beurteilenden Konstellation berücksichtigt.
Mit der Forderung, dass die Verwendung des Stoffes insgesamt nicht zu schädlichen Auswir-
kungen auf Mensch und Umwelt führen darf, enthält die Regelung über Nebenprodukte (§ 4
KrWG, Art. 5 AbfRRL) ein Tatbestandsmerkmal, das auch für die Bestimmung des Endes der
Abfalleigenschaft (§ 5 KrWG, Art. 6 AbfRRL) zentrale Bedeutung hat. Für die Nebenprodukte
wie auch für das Ende der Abfalleigenschaft wird damit ein gleichwertiges Schutzniveau ange-
Wichtig ist daher auch die Betrachtungsperspektive, die mit dieser parallelen Regelung verbun-
• Bei der Prüfung des Endes der Abfalleigenschaft nach Art. 6 AbfRRL (umgesetzt durch
§ 5 KrWG) fordert das Merkmal eine sog. vergleichende Sicherheitsbetrachtung, die das
für Abfälle geltende Sicherheitsniveau über den gesamten Lebenszyklus hinweg mit dem
des Produktrechts vergleicht, unter das der aus der Abfalleigenschaft zu entlassende
Stoff fallen würde (vgl. im Einzelnen Joint Research Centre of the European Commissi-
on, Final Report 2008, S. 16; siehe auch Leitfaden KOM, Ziffer 1.3.2, S. 23 f. zum Ende
• Aufgrund der Betrachtung des gesamten Lebenszyklus des Abfalls bzw. des sekundären
Rohstoffes fällt bei der Prüfung des Endes der Abfalleigenschaft nach § 5 KrWG bzw.
Art. 6 AbfRRL nicht nur die eigentliche Verwendung bzw. Nutzung des Stoffes, sondern
etwa die vorhergehenden Phasen, wie sein Transport oder seine Lagerung in die Sicher-
• Eine solche vergleichende Betrachtungsweise, wie sie für das Ende der Abfalleigen-
schaft vorzunehmen ist, ist daher auch ein zentrales Element im Rahmen der Prüfung
der Nebenprodukteigenschaft nach § 4 KrWG. So können nach Auffassung der EU-
Kommission Hinweise auf einen hinreichenden Sicherheitsstandard für die Verwendung
von Nebenprodukten aus einer Betrachtung gewonnen werden, welche Vorkehrungen
das Abfallrecht zum Schutz von Mensch und Umwelt vorsehen würde, wenn es sich bei
den fraglichen Stoffen um Abfälle handeln würde (vgl. sinngemäß die Ausführungen der
Kommission im Leitfaden, Ziffer 1.2.6, S. 20). Da die Abfalleigenschaft der erzeugten
Stoffe – im Gegensatz zur Beendigung der Abfalleigenschaft – zum Beurteilungszeit-
punkt noch nicht feststeht, sondern gerade zu prüfen ist, wird die Anwendung des Abfall-
rechts insofern hypothetisch zugrunde gelegt.
• Ausschlaggebend ist folglich die Frage, ob im konkreten Fall bei wertender Betrachtung
über den gesamten Lebenszyklus des Stoffes hinweg relevante Schutzlücken für die
Umwelt oder die menschliche Gesundheit entstehen, wenn der Stoff als Nebenprodukt
• Es ist allerdings nicht schematisch zu prüfen, ob das im Fall der Einordnung als Neben-
produkt geltende Schutzniveau mit dem Schutzniveau des Abfallrechts identisch ist. Eine
vollkommene Deckungsgleichheit muss nicht bestehen, das Schutzniveau muss jedoch
• Die wesentlichen Bestimmungen, die bei einer Einstufung von Gülle zur Verwendung in
Biogasanlagen als Nebenprodukt gelten, sind vom BMELV in einem gesonderten Ar-
beitspapier zusammengestellt worden, das als Anlage beigefügt ist. Das BMU hat ein
entsprechendes Papier zu den Rechtsfolgen erarbeitet, die speziell bei einer Einstufung
als Abfall eingreifen. Diese Papiere sind ggf. von den Ländern weiter zu präzisieren.
Notwendig ist ein detaillierter Sicherheitsvergleich der beiden Regelungsregime.
• Welche rechtlichen Anforderungen würden jeweils gelten, wenn Gülle, die in Biogasanla-
gen verwendet wird, als Nebenprodukt oder als Abfall eingestuft würde?
o Hierbei sind jeweils alle Phasen bis einschließlich der Verwendung in der Biogas-
anlage zu berücksichtigen, d.h. die Rechtsvorschriften für den gesamten Weg
von der Erzeugung, Bereitstellung, Transport, Lagerung etc. (ggf. je nach zu be-
urteilender Fallgestaltung auch grenzüberschreitende Verbringung) bis zur defini-
tiven ‚Verwendung. Dabei sind sowohl materielle als auch formelle Vorschriften
• Welche Anforderungen sieht das „Produktrecht“ vor (s. Anlage). Im Folgenden werden
die Regelungen aus der Anlage identifiziert und das dort angelegte Sicherheitsniveau
Verwendung (i.e. Sinne) von Gülle in Biogasanlagen gelten: Bundes-Immissionsschutzgesetz:
Genehmigungs- und Betreiberpflichten für Anlagen zur Erzeugung von Bi-
ogas ab einer bestimmten Produktionskapazität zur Verhinderung schädli-
cher Umwelteinwirkungen. Umweltschutzbezogene Betreiberpflichten
auch für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen (Anlage S. 12/13).
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 über tierische Nebenprodukte:
Hygiene- und Tiergesundheitsvorschriften für tierische Nebenprodukte
(Gülle) und ihre Folgeprodukte zum Schutz der Gesundheit von Mensch
und Tier sowie der Lebensmittel- und Futtermittelkette. Zulassungspflicht,
Registrierungs- und Informationspflichten der Unternehmer gegenüber den
zuständigen Behörden. Verpflichtende fortlaufende Eigenkontrolle der Un-
ternehmer. Im Falle der Umwandlung tierischer Nebenprodukte zu Biogas
Verpflichtung des Unternehmers zur Einrichtung eines besonderen Verfah-
rens zur Analyse von Gefahren (Anlage S. 5, 8, 9).
Wasserhaushaltsgesetz über Anlagen zum Um-
gang mit Wasser gefährdenden Stoffen: Pflichten zum Schutz der Gewäs-
ser hinsichtlich der Errichtung, Unterhaltung, Betrieb und Stilllegung von
Anlagen (Anlage S. 1); Anforderungen nach landesrechtlichen Vorschriften
bzw. in der künftigen Bundesverordnung über Anlagen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen (Anlage S. 1).
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG):
Das EEG enthält Regelungen, die auch der Verhinderung schädlicher
Auswirkungen auf Mensch und Umwelt dienen (vgl. § 6 Abs. 4 EEG). Zu-
dem werden Nachweis- und Aufzeichnungspflichten normiert: Anlagen-
betreiber von Biogasanlagen haben nur einen Vergütungsanspruch nach
dem EEG, wenn sie durch die Kopie eines Einsatzstoff-Tagebuchs mit
Angaben und Belegen über Art, Menge und Einheit sowie Herkunft der
eingesetzten Stoffe den Nachweis führen, welche Biomasse eingesetzt
wird und dass keine anderen Stoffe eingesetzt werden (§ 27 Abs. 5 Hs. 1,
§ 27b Abs. 3 Nr. 1 EEG). Eine gesetzliche Vorlagepflicht besteht aller-
dings nur gegenüber dem Netzbetreiber (§ 46 Nr. 2 EEG).
Lagerung von Gülle für die Verwendung in Biogasanlagen gelten: Bundes-Immissionsschutzgesetz:
Genehmigungs- und Betreiberpflichten für Anlagen zur Lagerung von Gül-
le ab einem bestimmten Fassungsvermögen zur Verhinderung schädlicher
Umwelteinwirkungen. Umweltschutzbezogene Betreiberpflichten auch für
nicht genehmigungsbedürftige Anlagen (Anlage S. 12/13).
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 über tierische Nebenprodukte:
Hygiene- und Tiergesundheitsvorschriften für tierische Nebenprodukte
(Gülle) und ihre Folgeprodukte zum Schutz der Gesundheit von Mensch
und Tier sowie der Lebensmittel- und Futtermittelkette. Zulassungspflicht,
Registrierungs- und Informationspflichten der Unternehmer gegenüber den
zuständigen Behörden, Aufzeichnungspflichten der Unternehmer zur Ge-
währleistung der Rückverfolgbarkeit (Anlage S. 5, 7, 8 und 9).
Aufgrund Durchführungsverordnung (EU) Nr. 142/2011 Kennzeich-
nungspflicht mit Etikett „Gülle“ (Anlage S. 7).
Wasserhaushaltsgesetz über Anlagen zum Um-
gang mit wassergefährdenden Stoffen: Pflichten zum Schutz der Gewäs-
ser hinsichtlich der Errichtung, der Unterhaltung, des Betriebs und der
Stilllegung von Anlagen zum Lagern von Gülle; Anforderungen nach lan-
desrechtlichen Vorschriften bzw. in der künftigen Bundesverordnung über
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Anlage S. 1).
Transport von Gülle zur Verwendung in Biogasanlagen gelten: Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 über tierische Nebenprodukte:
Hygiene- und Tiergesundheitsvorschriften für den Transport tierischer Ne-
benprodukte (Gülle) und ihrer Folgeprodukte zum Schutz der Gesundheit
von Mensch und Tier sowie der Lebensmittel- und Futtermittelkette. Re-
gistrierungs- und Informationspflichten der gewerblichen Transporteure in
allen Phasen der Sammlung und des Transports gegenüber den zuständi-
gen Behörden. Für landwirtschaftliche Betriebe besteht hinsichtlich des
Anfalls von Gülle keine Registrierungspflicht. Anzeige- und Registrie-
rungspflicht bestehen aber für die gewerbsmäßige Abholung, Sammlung
und Beförderung von tierischen Nebenprodukten nach § 7 der TierNebV
(Anlage S. 5, 8). Der Transport von tierischen Nebenprodukten ist grund-
sätzlich nur mit begleitendem Handelspapier oder Gesundheitsbescheini-
gung zulässig, Ausnahmen sind möglich. Die Verpflichtung zur Reinigung
und Desinfektion, die Mitführungspflicht von Handelspapieren und die Auf-
zeichnungspflichten nach den §§ 8 und 9 TierNebV gelten nicht für Gülle,
die zwischen im Inland gelegenen Betrieben befördert wird. (Anlage S. 6).
Aufzeichnungspflichten der Unternehmer zur Gewährleistung der Rückver-
folgbarkeit. Verpflichtendes Verfahren für Unternehmer zur Feststellung
der Lieferkette (Anlage S. 7). Grundsätzliches Versendungsverbot bei tie-
rischen Produkten aus Betrieben oder Gebieten im Falle von Beschrän-
kungen nach Veterinärrecht oder aufgrund Auftretens einer schweren
Anforderungen aufgrund Durchführungsverordnung (EU) Nr. 142/2011:
Bestimmte Anforderungen an Fahrzeuge und Behälter für die Sammlung
und Beförderung von tierischen Nebenprodukten (Anlage S. 6). Pflicht des
Unternehmers sicherzustellen, dass Sendungen mit tierischen Nebenpro-
dukten und Folgeprodukten identifizierbar und voneinander getrennt sind.
Kennzeichnungspflicht mit Etikett „Gülle“ (Anlage S. 7).
Bei Versendung in andere Mitgliedstaaten: Informationspflicht des Un-
ternehmers gegenüber der zuständigen Behörde des Usprungs-
mitgliedstaats und der Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats. Ent-
scheidung der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats über
Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger (WDüngV):
Bußgeldbewehrte Aufzeichnungs-, Melde- und Mitteilungspflichten zur
Kontrolle der Nährstoffströme, auch für das Befördern nach anderen Staa-
Personenbezogene Anforderungen nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) (Anlage S. 1/2).
Gerätebezogene Anforderungen nach Straßenverkehrsrecht, Fahrzeug- Zulassungsverordnung sowie Maschinenverordnung und Druckgerä- teverordnung (Anlage S. 2 und 3). Fazit zur vergleichenden Sicherheitsbetrachtung:
Aufgrund der dargestellten Vorschriften des für Gülle geltenden „Produktrechts“ kann – dem
eingangs zu (4) b) dargestellten Maßstab folgend – bei einer wertenden Risikobetrachtung da-
von ausgegangen werden, dass für Gülle, die zur Verwendung in einer Biogasanlage bestimmt
ist, gegenüber dem Abfallrecht keine sicherheitsrelevanten Schutzlücken bestehen.
PERBEDAAN KADAR MATRIX METALLOPROTEINASE-8SETELAH SCALING DAN PEMBERIAN TETRASIKLIN PADA(The difference of Matrix metalloproteinase-8 levels after scaling andtetracycline addition of chronic periodontitis)Melok Aris WahyukundariDepartemen PeriodonsiaFakultas Kedokteran Gigi Universitas AirlanggaSurabaya – IndonesiaMatrix metalloproteinase, especially MMP-8 is the key indicator related to pe
M A N F R E D I S A E L I E U R O P E A N C U R R I C U L U M V I T A E E T S T U D I O R U M INFORMAZIONI PERSONALI Manfredi Saeli Ingegnere edile ed Architetto, Dottore di Ricerca Cultore SSD ICAR 10 “Architettura Tecnica” Via Ambleri, 66 – 90126 Palermo - Italy [email protected] FORMAZIONE • 28 Giugno 2011 – Nomina a Cultore del SSD ICAR 1