Yvonne Gilli, 15.8.2013
Nein zum Epidemiengesetz, weil es keine sachlichen Gründe für ein Impfobligatorium gibt
Das neue Epidemiengesetz gibt dem Bund die Kompetenz, in „besonderen Lagen“ ein Impfobligatorium zu erlassen. Der Bundesrat kann bei gefährdeten Bevölkerungsgruppen, bei besonders exponierten Personen und bei Personen, die bestimmte Tätigkeiten ausüben, Impfungen für obligatorisch erklären.
Was bedeutet das konkret? Erinnern wir uns an die Schweinegrippe, die in den Jahren 2009 und 2010 die Welt in Atem hielt. Die Panikmache durch die Pharmaindustrie, die WHO und den Bund führte dazu, dass Millionen von Impfdosen in der Kehrichtverbrennungsanlage landeten. Tamiflu, das meist verkaufte Grippemedikament von Roche, fand reissenden Ab-satz und wurde breit empfohlen, obwohl seine Wirksamkeit bis heute nicht belegt ist. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass die Schweinegrippe weniger gefährlich war als die übli-che saisonale Grippe. Nach dem neuen Epidemiengesetz könnte der Bund bei einer zukünf-tigen Grippe-Epidemie von Ausmass und Schwere der Schweinegrippe ein Impfobligatorium aussprechen. Zuerst betroffen wären das Spitalpersonal, aber auch Institutionen wie Kinder-krippen und Schulen.
Zusätzlich bekommen die Kantone die Erlaubnis, Impfungen für obligatorisch zu erklären:
Art. 22 Obligatorische Impfungen Die Kantone können Impfungen von gefährdeten Bevölkerungsgruppen, von besonders exponierten Personen und von Personen, die bestimmte Tätigkeiten ausüben, für obligatorisch erklären, sofern eine erhebliche Gefahr besteht.
Von Gesetzes wegen haben sie in Zukunft dafür zu sorgen, dass die von den Impfempfeh-lungen betroffenen Personen vollständig geimpft sind. Ein besonderer Dorn im Auge sind den Behörden die wiederkehrenden Masernfälle. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Kantone gegen Masern das Impfobligatorium aussprechen werden. Ungeimpfte Kinder könn-ten in der Folge von der Schule ausgeschlossen werden. Und das, obwohl bereits 1994 von höchster wissenschaftlicher Seite (Amerikanisches Beratungskomitee für Impfpraktiken) da-rauf hingewiesen wurde, dass die Ausrottung endemischer Krankheiten wie Masern, Mumps und Röteln nicht ein realistisches Ziel darstelle.
Weitere Gründe sprechen ebenfalls gegen ein Impfobligatorium:
§ Noch nie in der Geschichte der Schweiz gab es eine Epidemie, die ein Impfobligatorium
verlangt hätte. Sogar sehr gefährliche Epidemien wie die Kinderlähmung konnten auf der Basis von Information und freiwilliger Impfung ausgerottet werden.
§ Massenimpfprogramme stellen für die Pharma-Industrie einen wichtigen Wachstumsfak-
tor dar und gehören zu den medizinischen Massnahmen, die mit den grössten wirtschaft-lichen Interessen verbunden sind. Was die wissenschaftlichen Publikationen anbelangt, so lassen sich in den USA bei über 80% der publizierenden Wissenschaftler Interessen-bindungen zur Pharmaindustrie nachweisen. Die Wirksamkeit vieler Impfungen bleibt deshalb umstritten. Für die Grippeimpfung z.B. gibt es bis heute keinen Nachweis für ei-ne bevölkerungsbezogene Wirksamkeit.
Obligatorische Impfungen sind ein Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit und lassen sich nur durch ein überwiegendes öffentliches Interesse im Rahmen der Verhältnis-mässigkeit rechtfertigen. Gerade diese Verhältnismässigkeit stelle ich in Frage und sage deshalb Nein zum neuen Epidemiengesetz.
§ Für ein Impfobligatorium qualifiziert nicht eine besondere Lage, da insbesondere die
Schweinegrippe bereits alle Kriterien einer besonderen Lage erfüllte, obwohl rückwirkend ein Konsensus besteht, dass die Schweinegrippe kein Impfobligatorium gerechtfertigt hätte. Jede saisonale Grippe-Epidemie erfüllt die Bedingungen einer besonderen Lage. Konsequenterweise hätte das Impfobligatorium deshalb auf eine ausserordentliche Lage beschränkt werden müssen. Diese Einschränkung fand aber im Parlament keine Mehr-heit.
§ Die Kompetenz für ein Impfobligatorium erübrigt sich für die einzelnen Kantone, da der
Bund neu bereits über diese Kompetenz verfügt. Es ist nicht vorstellbar, dass eine be-drohliche Epidemie, die ein Obligatorium rechtfertigt, sich auf Kantonsgrenzen be-schränkt.
§ Dass die Befürchtungen berechtigt sind, dass eine lockere Gesetzesregelung zu Gunsten
eines Impfobligatoriums nicht unbegründet sind zeigt einerseits der „Grosserfolg“ des Grippemedikamentes Tamiflu und anderseits die erst kürzlich in den offiziellen Impfplan aufgenommenen HPV-Impfung. Der Gebärmutterhalskrebs stellt in der Schweiz kein Problem der öffentlichen Gesundheit dar: flächendeckendes Screening etabliert, 249 Er-krankungen pro Jahr. Es liegen keine soliden Daten vor, die eine Aufnahme in das Impf-programm rechtfertigen: keine Daten zu Risikogruppen oder tatsächliche Durchseuchung mit denjenigen Virus-Serotypen, gegen die geimpft wird. Langzeitfolgen sind nicht be-kannt, ebenso wenig mögliche negative Folgen auf die Compliance für das PAP Scree-ning oder die Sensibilisierung gegenüber andern sexuell übertragbaren Krankheiten, in-klusiv HIV/AIDS. Im Gegensatz dazu stellt beispielsweise der Brustkrebs ein grosses Problem dar: 5000 Neuerkrankungen und 1500 Todesfälle pro Jahr. Trotzdem ist gegen Brustkrebs erst in 11 Kantonen ein Screening etabliert.
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