Literaturauswertung Schwerpunkt Immaterialgüterrechte – ins- besondere Urheberrecht Dr. Michael Bohne – wissenschaftlicher Assistent am ITM – Zivilrechtliche Abteilung
Die Verfügungsklägerin befaßt sich mit der Herstellung und
dem Vertrieb von Tonträgern, die Verfügungsbeklagte ist ein
Internet-Unternehmen, das ein Live-Konzert der „Fantastischen
zung durch „Streaming Vier“ (F4) im Internet im Wege des „Streaming Webcast“ und Webcast“ und „Down- des „Downloading“ verbreiten wollte. Die Verfügungsklägerin, loading“
welche mit der Band ein sog. Bandübernahmevertrag verband,
versagte der Band aber die Zustimmung zum Abschluß eines
derartigen Geschäftes. Im Kern ging es also um die Frage, ob
der Bandübernahmevertrag auch das Recht zur Übertragung des Live-Konzertes im Internet umfaßte. Im Ve rtrag heißt es: § 1 Vertragsgegenstand 1.Gegenstand ist die Herstellung und Auswertung von To n-aufnahmen.auf Ton- und Bildtonträgern sowie über alle Formen von Online-Diensten. 2.Zu diesem Zweck verpflichtet sich der Produzent, Aufnahmen und Online-Sites mit dem Künstler ausschließlich für Sony zu produzieren und exklusiv und uneingeschrä nkt sämtliche Rechte zur Auswertung zu übertragen. § 2 Rechtsübertragung 1. (e) die Nutzungsrechte erstrecken sich auch auf sonstige, jetzige und künftige Nutzungsarten, die vorstehend nicht aus-drück lich aufgeführt worden sind, z.B. auf die Verbreitung vertragsgegenständlicher Aufnahmen unmittelbar über Kabel-systeme, Datenbanken etc. Nach § 3 verbleiben die Senderechte ausdrücklich bei der Künstler-gruppe Das Gericht entschied, daß in dem Anbieten von Musiktiteln im Wege des „Downloading“ eine Urheberrechtsverletzung iSd § 97 Abs. 1 UrhG vorliege. Es nahm einen umfassenden Übergang von Nutzungsrechten auf die Verfügungsklägerin an. Dazu sei der geschlossene Bandübernahmevertrag auszulegen. Dabei seien die allgemeinen privatrechtlichen Auslegungsregeln durch die besonderen Grundsätze des Urheberrechts zu ergän-zen. Diesem läge nämlich der Grundsatz zugrunde, daß das Urheberrecht möglichst beim Urheber verbleibe, um die Nut-zungen zu kontrollieren und an den wirtschaftlichen „Früchten“ teilzuhaben. Ausfluß dessen sei die im § 31 Abs. 5 UrhG zum Ausdruck kommende Zweckübertragungstheorie. Die Beweis-last, daß ein Recht vom Vertrag gedeckt sei, läge mithin beim Erwerber eines Nutzungsrechtes. Zwar werde das „Downloa-ding“ vorliegend nicht im Vertrag benannt und es müsse daher nach dem Vertragszweck der Umgang der übertragenden Rechte bestimmt werden. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergebe sich, daß sämtliche im Jahre 1996 bekannten Auswertungsfo r-men online erfaßt seien, also auch das „Downloading“. Entge-gen der Auffassung der Verfügungsbeklagten handele es sich nicht lediglich um einen Unterfall der öffentlichen Wiedergabe, welche nicht unter § 3 des Vertrages als „Senderecht“ falle. Vielmehr handele es sich um eine Ve rvielfältigung gem. § 16 UrhG. § 2 Ziff. 1 e) des Vertrages sei dahingehend zu verstehen, daß die Übertragung der darin genannten Rechte für alle in § 1 aufgeführten Verwertungsformen gelten sollte. Die konkrete Nutzungsart des „Downloading“ von Musiktiteln war schon 1996 in Fachkreisen bekannt, wobei vorliegend unerheblich sei, daß diese Auswertung durch das mp3-Verfahren an Qualität gewonnen habe. Den finanziellen Auswirkungen hiervon werde nämlich durch § 2 Ziff. 1 e) Rechnung getragen. Dies sei aber nicht als aufschiebende Bedingung zu verstehen. Auch ergebe sich aus einer Gesamtschau von § 1 Ziff. 2 und Ziff. 1 keine Beschränkung auf „Online-Sites“, da es hierfür nicht der umfas-senden Formulierung in Ziff. 1 bedurft hätte.
Auch könne nicht der Auffassung der Verfügungsbeklagten gefolgt werden, daß den Parteien 1996 die Internetproblematik bewußt gewesen sei, diese gleichwohl nicht in den Vertrag aufgenommen hätten, sondern lediglich auf „Datenbanken“ zurückgegriffen hätten. Diese Bezeichnung sei aber, so das Gericht, nur exemplarisch gemeint gewesen und daher hätten die Parteien mit der im Vertrag gewählten Formulierung ausrei-chend Klarheit geschaffen.
Kammergericht, Urteil Die Klägerin betreibt einen Verlag für Fischzeichnungen und
vertreibt u.a. Bilder verschiedener europäischer Fische. Diese
Bilder wurden auch als Werbe- und Marketingmittel vertrieben.
für naturgetreue zeich- Der Beklagte hat eine Fischzucht und warb in einer Zeitung nerische Wiedergabe hierfür mit einer springenden Bachforelle, die eine verkleinerte einer Bachforelle
Kopie eines vom Künstler der Klägerin gemalten Bildes war,
wobei die Anatomie teilweise verändert wurde (z.B. Schwanz
nach unten). Die Vorinstanz hatte einen urheberrechtlichen Schutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG wegen fehlender Schöpfungstiefe abgelehnt. Hiergegen sprach das Kammerge-richt der Klägerin einen Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG zu. Es handele sich um ein Werk der bildenden und nicht der angewandten Kunst, bei der auch die sog. „kleine Münze“ urheberrechtlich geschützt sei. Unter Kunstwerk sei eine eigenschöpferische geistige Schöpfung zu verstehen, ungeachtet eines daneben auch praktischen Gebrauchszwek-kes. Der ästhetische Gehalt müsse einen solchen Grad errei-chen, daß nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer künstlerischen Leistung gesprochen werden könne. Vo r-liegend sei dies dadurch gegeben, daß es einer Umsetzung des dreidimensionalen Tieres in eine zweidimensionale Darstellung bedurfte, zumal ein „perfekter Fisch“ wiedergegeben worden sei. Allein die Nachbildung der Natur würde einen Urheber-schutz noch nicht ausschließen. Auch könne sich der Beklagte nicht auf die BGH-Entscheidung „Silberdistel“ berufen, in wel-cher dieser festgestellt habe, daß „die Nachbildung nach dem Vorbild der Natur eine gewisse eigenschöpferische Originalität aufweisen müsse“. Dieses gelte aber nur für die Abgrenzung zwischen dem Geschmacksmuster und dem Urheberschutz. Es werde hierdurch lediglich festgestellt, daß für die Urheber-rechtsschutzfähigkeit ein deutliches Überragen der Durch-schnittsgestaltung zu fordern sei, also ein höherer schöpferi-scher Eigentümlichkeitsgrad als bei nur geschmacksmusterfähi-gen Gegenständen. Vorliegend würden diese Anforderungen aber nicht gelten.
Kammergericht, Urteil Die Antragsstellerin betreibt einen EDV-gesteuerten Ticketver-
kauf für Veranstaltungen aller Art. Über dieses Netz sind etwa
Vervielfältigung von 500 Vorverkaufsstellen miteinander verbunden. Die Antrags-Daten
gegnerin wurde ebenfalls auf dem Gebiet des EDV-gesteuerten
Ticketverkauf tätig und übernahm hierzu Daten aus dem Netz
(Auswertung nur unter der Antragsstellerin. Das Gericht stellte fest, daß es sich zwar urheberrechtlichen
um eine Datenbank iSd § 87a UrhG handele, wobei entschei-
dend sei, daß die Daten einem Nutzer systematisch angeordnet
erscheinen. Auch habe die Antragsstellerin als Herstellerin zu gelten, da sie die wesentlichen Investitionen zum Aufbau vor-genommen habe, da hierzu auch die Softwarekosten gehören würden. Jedoch handele es sich vorliegend lediglich um die Entnahme unwesentlicher Datensätze der Veranstalter nach § 87b UrhG, was nach dem Kriterium des Investitionsschutzes zu beurteilen sei. § 87b UrhG wolle eine Monopolisierung von Informationen verhindern, wovon bei einer Vervielfältigung durch einen Veranstalter nicht gesprochen werden könne.
OLG München, Urteil Die Klägerin ist Herstellerin von MIDI-Files. MIDI-Files sind
Instrumentalversionen von Musikwerken. Sie können sowohl
mit Hilfe eines Computers auf einfachem Niveau durch Eingabe
der Noten mit der Mouse hergestellt werden, als auch auf einem
hohen Niveau durch Spielen auf einem Keyboard eingespielt
werden, wobei die elektronischen Signale unmittelbar digitali-
siert und aufgezeichnet werden. Danach sind sie über Computer
wieder abrufbar und werden vor allem von professionellen Mu-sikern zu eigenen Improvisationszwecken benutzt. Die Klägerin hatte MIDI-Files von aktuellen Hits hergestellt, indem ein Mu-siker im Studio Instrumentalversionen durch Nachspielen auf-genommen hatte. Die Beklagte ist eine Tochtergesellschaft von AOL und Bertelsmann. AOL bietet sogenannte „Foren“ an, auf die Kunden, die entsprechende Gebühren zahlen, von ihnen ausgewählte, auf ihrem Computer gespeicherte Inhalte herauf-laden können. Diese können von den anderen Mitgliedern selbst heruntergeladen werden. Bei Klageerhebung wurde auch ein Forum für MIDI-Files angeboten. Will ein Mitglied ein MIDI-File auf den Server von AOL hochladen, so öffnet sich zunächst zwingend ein Fenster, in dem darauf hingewiesen wird, daß „die Einspeisung von Daten.unter Beachtung von Rechten Dritter und der gesetzlichen Bestimmungen zu erfo l-gen“ hat. Macht der Nutzer von der ihm gebotenen Möglichkeit Gebrauch, die Nutzungsbedingungen zu lesen, so wird er in § 8 darauf hingewiesen, daß er verpflichtet ist, „vor und bei Ein-speisung und Nutzung von Inhalten.alle etwaigen Rechte Dritter (insbesondere Urheberrechte) zu beachten und sich solche Rechte zur Nutzung einräumen zu lassen“. Von AOL-Mitgliedern auf den Server von AOL hochgelandene MIDI-Files werden durch von der Beklagten beschäftigte „Scouts“ mittels eines Programms auf Viren und auf einer dafür im MIDI-Format vorgesehenen Stelle angebrachte Urheber-rechtshinweise geprüft. Die Klägerin sah in dem Herunterladen Dritter von Stücken, die sie auf MIDI-Files herausgebracht hatte, eine Verletzung ihrer Nutzungsrechte für gegeben. Dem trat die Beklagte entgegen. Das Gericht hielt einen Schadensersatzanspruch gem. §§ 97 Abs. 1 Satz 1, 75 Abs. 2, 85 Abs. 1 UrhG für gegeben. Die Klä-gerin hafte nach § 97 Abs. 1 UrhG für von adäquat-kausal und schuldhaft verursachte Verletzungen ohne Einschränkung der Haftung durch § 5 Abs. 2 TDG. Die Vorschrift des § 5 TDG finde auf Fälle von Verletzungen von Urheber- oder Leistungs-schutzrechten keine Anwendung. Der Wortlaut spräche zum einen dagegen, ebenso die Gesetzgebungsgeschichte. Damit widerspricht das Gericht der gängigen Meinung in der Literatur.
OLG Köln, Urteil vom Die Klägerin ist ein Verein zur Beratung und Durchführung des
Austauschs von wissenschaftlichen und praktischen Erfa hrun-
gen zwischen Tiefdruckanstalten und erstellt seit 20 Jahren für ihre Mitglieder eine Übersicht über die in nächster Zeit zu installierenden Maschinen. Die Übersicht dient der Information der Mitglieder. Es werden in der Liste technische Informationen und auch Adressenlisten der aufgeführten Druckereien und Verlagen angegeben. Nach den Statuten der Klägerin werden die Mitglieder zur Geheimhaltung der Informationen verpflich-tet. Diese Informationen wurden von der Beklagten zu großen Teilen übernommen. Hierzu stellte das Gericht fest, daß der relevanten Liste der Klägerin der Datenbankherstellerschutz nach §§ 87a, 87b UrhG zukommt und deswegen ein Unterlas-sungsanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG bestehe. Dabei sei uner-heblich, daß es sich um keine elektronische Datenbank handele. Etwas anderes ergebe sich – entgegen der Auffassung der Beklagten – auch nicht aus dem Urteil des BGH zur Teleinfo-CD, da der BGH in dieser Entscheidung genau im selben Sinne entschieden habe.
Metzger, Erschöpfung Metzger befaßt sich mit der Entscheidung des BGH in der
des urheberrechtlichen Rechtssache „OEM-Version“. In dieser (s. letzte Literaturaus-
Verbreitungsrechts bei wertung) geht es um die Frage, ob ein Softwareunternehmen
vertikalen Vertriebs- Zwischen- und Einzelhändlern mittels des Urheberrechts dazu
zwingen kann, seine Produkte nur unter bestimmten Bedingun-
gen an den En dverbraucher abzugeben. Die Vorinstanzen hat-
ten hierzu entschieden, daß die mit den Hardwareherstellern
und Zwischenhändlern vereinbarte Beschränkung der Weiter-verbreitung das Verbreitungsrecht nach § 69c Nr. 3 S. 2 UrhG insoweit nicht erschöpfe, daß der Einzelhändler die Version ohne Hardware verkaufen dürfte. Dem widersprach der BGH und entschied, daß eine Beschränkungen des Erschöpfungs-grundsatzes lediglich bei der Erstverbreitung eingreife. Alle weiteren Vertriebsstufen sind somit nicht mehr an die Be-schränkung der Weiterverbreitung gebunden. Dieser Entschei-dung stimmt der Autor insoweit zu, als es dem deutschen Recht fremd sei – entgegen z.B. dem französischem mit dem „droit de destination“ – dem Urheber über die weitere Verbreitung des Werkstücks ein Bestimmungsrecht zu gewähren. Metzger stellt im weiteren aber zur Diskussion, wann vorliegend ein „Inver-kehrbringen“ bei vertikalen Vertriebsbindungen gegeben ist. Hierbei handele es sich um eine Verzahnung von Kartellrecht und der urheberrechtlichen Erschöpfungslehre. Daher sei für die Frage nach dem Zeitpunkt der Erschöpfung auch das vom Nutzungsberechtigten gewählte Vertriebssystem einzubeziehen. Daher könnten auch vertikale Vertriebssysteme als wirtschaftli-che Einheiten angesehen werden und zwar aus Gründen der Beförderung des freien Warenverkehrs. Auch vertikale Ve r-triebssystem könnten sich nämlich als für den Warenverkehr äußerst förderlich erweisen. Erschöpfung würde hiernach erst dann eintreten, wenn der Hardwarehersteller einem mit der Software bestückten PC veräußern würde. Anderes würde sich nur aus kartellrechtlichen Vorgaben ergeben können. Daher hätte der BGH vorliegend die „GVO für vertikale Vereinbarun-gen und aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen“ vom 22.12.1999 anwenden müssen. Nach dieser VO können Käufer von Hardware, die mit urheberrechtlich geschützter Software geliefert werden, vom Rechtsinhaber dazu verpflichtet werden, nicht gegen das Urheberrecht zu verstoßen, jedoch nur, wenn der Anteil des Lieferanten 30 % nicht überschreite. Da dies bei Microsoft nicht gegeben sei, stimmt der Autor im Ergebnis mit dem BGH überein.
Bosak , Urheberrechtli- Bosak untersucht das Downloading von Musikdateien auf
che Zulässigkeit priva- Privatrechner. Zu unterscheiden ist dabei das dauerhafte Spei-
tem Downloadings chern auf Datenträgern wie der Festplatte, Diskette oder CD-
ROM vom bloßem Laden in den RAM-Arbeitsspeicher. Das
dauerhafte Speichern berühre unbestritten das Vervielfälti-
gungsrecht des §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 16 Abs. 1 UrhG. Das bloße
Laden in den RAM-Arbeitsspeicher sei nach § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG für den privaten Gebrauch auf jeden Fall erlaubt.
Ernst, Die Verfügbar- Ernst beschäftigt sich in seiner Betrachtung mit der rechtlichen
keit des Source Codes Einordnung der technischen Grundlagen. Computerprogramme
müssen in der Regel zunächst in Maschinensprache übersetzt
werden, damit sie ablauffähig sind. Dies erledigt ein Kompiler.
Die Ursprungsfassung wird dabei als Quellcode oder Surce
Code bezeichnet, die übersetzte Fassung als Objektcode. Dieser
ist idR auch für den Fachmann nicht lesbar, besteht er doch
lediglich aus Zahlenkolonnen. Bei kompilierbaren Sprachen, bei
denen ein Quellprogramm am Stück in einen Objektcode über-
setzt wird, kann der Programmierer das Objektprogramm verkau-fen, ohne den Quellcode übergeben zu müssen. Ähnliches ist auch durch einen Listschutz bei einem Verkauf des Programms Stück für Stück möglich. Möglichkeiten des Zugriffs auf den Source Code bestehen nur durc h das sog. Reverse Engineering. Hierdurch erhält der Anwender Einblick in die Programmarchi-tektur und die vom Programmierer entwickelten Problemlösun-gen. Aus rechtlicher Sicht sieht der Autor keine Möglichkeit, den Programmierer zur Überlassung des Source Codes zu ver-pflichten, es sei denn, es liegt eine entsprechende Vereinbarung vor. Demgegenüber wird der Webdesigner nach Meinung des Autors zumeist nicht in der Lage sein, sein Know-how gegen fremden Zugriff zu sichern. Ein Webdesign sei zumeist nicht dem urheberrechtlichen Schutz zuzuordnen. Zwar könnten Ein-zelleistungen die entsprechende Schöpfungshöhe erreichen, doch ergebe sich hinsichtlich des Programmcodes als Comp u-terprogramm iSd § 69a UrhG, daß dieser statisch und oberflä-chenbezogen sei und eben nicht durch seine Ablauffähigkeit gekennzeichnet. Auch kommt eine Einordnung der –Benutzeroberfläche als Datenbank iSd § 87a UrhG nicht in Fra-ge, da hiergegen die fehlende Indexierung und Katalogisierung spreche. Ob eine entsprechende Gestaltungshöhe für das Ein-greifen von § 4 Abs. 1 UrhG vorläge, sei nach dem Einzelfall zu entscheiden. Technische Schwierigkeiten beim Know-how-Schutz beim Webdesign ergeben sich daraus, daß die Codie-rung in HTML im offenen Code geschehe und daher kein Quell- und Objektcode vorliege, so daß ein Verstecken des Know-how nicht möglich sei. Zwar sind bei anderen Skriptsprachen, die heute mit HTML verbunden werden, entsprechende Möglic h-keiten gegeben, doch kann bei Übergabe der Daten und dem Hosting auf andere Server auf den Source Code zurückgegriffen werden. Dies läßt sich nach Meinung des Autors nur durch entsprechende Vertragsgestaltungen verhindern.
Spindler, Urheberrecht Spindler beschäftigt sich mit den Urteilen in Sachen Napster
und des OLG München in der Sache AOL (s.oben: ZUM 5/2001,
vider – ein Drama ohne S. 420). Der Autor untersucht anhand der relevanten Vorschrif-Ende?
ten im TDG und im UrhG die Reichweite und die Grenzen der
Haftung. Im Ergebnis lehnt er die Entscheidung des OLG Mün-chen ab. Das Gericht habe sein Augenmerk allein auf eine Beur-teilung anhand des § 5 Abs. 2 TDG gelegt, alle anderen Fragen wie die der Zugangsvermittlung und der Einordnung der Garan-ten – und Verkehrssicherungspflicht nur unzureichend einbe-zogen. Es sei daher ein klärendes Wort des BGH von Nöten.
Die Autoren beschäftigen sich mit der Problematik der Anwen-
dung des Urheberrechts auf Computer- und Videospiele. So sei
noch nicht geklärt, welche Vorschriften des UrhG Anwendung fänden. Auch die Frage der Zulässigkeit der Vervielfältigung für private Zwecke sei noch nicht entschieden. Die Autoren vers u-chen diese Bereiche einer Lösung zuzuführen. Ausgangspunkt hierbei ist die Einordnung der Spiele in den Werkekatalog des UrhG und der Reichweite des Titelschutzes. Weiterhin beschäf-tigen sich die Autoren mit der urheberrechtlichen Beurteilung von sog. Add-On Produkten, bei denen es sich um unautorisier-te Spielergänzungen zu Computerspielen handelt.
Urheberecht national Ausland GRUR Int. 3/2001,
Der Oberste Gerichtshof Schwedens erließ die weltweit erste
Entscheidung zur Haftung von Dritten, die Links auf unrecht-
mäßig hergestellte Dateien im MP3-Format bereitstellen. Das
Gericht stellte im Kern hierzu fest, daß derjenige, der es den
Besuchern seiner Homepage ermögliche, durch einen Link un-
mittelbar eine Musikdatei herunterzuladen, eine öffentliche
Wiedergabe vornehme. Das Zugänglichmachen von Tondatei-
en sei gleichwohl aber strafrechtlich nicht relevant, da das Recht zur öffentlichen Wiedergabe nach § 47 schwedischem UrhG nicht zu den ausschließlichen Rechten zähle. Hierbei sei ohne Bedeutung, ob die Kopie, die wiedergegeben werden solle, in rechtmäßiger Weise hergestellt worden sei. Ein Vergü-tungsanspruch sei hiervon aber nicht berührt. Dieser wurde den betroffenen Künstlern auch –zugestanden. Karnell stimmt dem Urteil im Ergebnis zu, da es vorliegend nur deswegen zu einem Freispruch gekommen sei, weil dem Ange-klagten kein rechtswidriger Umgang mit Vervielfältigungsstük-ken nachgewiesen werden konnte. Der festgestellte Vergü-tungsanspruch zeige nämlich, daß kein strafrechtliches Verhal-ten für einen solchen erforderlich sei, sondern ein zivilrechtli-cher vorliege.
Markenrecht national Inland CR 3/2001,
Das Gericht untersagte es der Beklagten, der u.a. die streitige
Domain registrieren ließ, diese zu verwenden und sprach den
klagenden französischen Champagnerherstellern einen An-spruch auf Einwilligung in die Umschreibung der Domain zu. Der Klägerin stehe ein Unterlassungsanspruch aus § 127 Abs. 3 MarkenG zu. Es bestehe die Gefahr der Ausbeutung oder Beein-trächtigung des Rufes einer geographischen Herkunft sangabe. Dies geschehe auch im geschäftlichen Verkehr, da es der Be-klagten um den Verkauf von Werbeflächen der Homepage gehe. Der zu errichtende Informationsdienst solle derart finanziert werden. Die entsprechenden Champagnerhersteller würden sich zweifelsohne um diese Werbeflächen bemühen. Auch liege sog. Domain-Grabbing vor.
Die Klägerin stellt ein Arzneimittel unter der Marke FLUCTIN
her. In Frankreich und anderen Ländern bringen mit der Kläge-
rin verbundene Unternehmen dieses Arzneimittel mit dem Na-
men PROZAC heraus. Die Beklagte importiert das Mittel
PROZAC aus Frankreich nach Deutschland und vertrieb es
zunächst auch unter diesem Namen. Ab 1997 vertrieb es das
unter PROZAC in Frankreich in Verkehr gebrachte Mittel dann
auch in Deutschland unter der Marke FLUCTIN. Die Klägerin
machte geltend, die Beklagte verletze durch diese Ersetzung ihre
Rechte an der Marke FLUCTIN. In Deutschland sei diese Be-
zeichnung gewählt worden, um eine Verwechselung mit älteren Drittmarken zu verhindern. Das Gericht gab diesem Antrag statt und sprach einen Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 Abs. 4 MarkenG zu und stellte weiterhin fest, daß auch kein Verstoß gegen Art. 28, 30 EGV vorliegen würde. Die Verbrei-tungsrechte der Klägerin an der Marke FLUCTIN sei im vorlie-genden Fall nicht nach § 24 MarkenG nicht erschöpft, denn die Arzneimittel seien von der Klägerin nicht von ihr oder mit ihrer Zustimmung gerade nicht in Frankreich „unter dieser Marke“ in Verkehr gebracht worden, sondern unter einer anderen Be-zeichnung. Dies führe auch nicht zu einer mit Art. 28, 30 EGV unvereinbaren künstlichen Marktabschottung. Allein aus der Wirkung einer Beschränkung des innergemeinschaftlichen Handels aufgrund unterschiedlicher Marken für das gleiche Produkt. Hieraus ergebe sich aber nicht die Befugnis des Paral-lelimporteurs das Importmittel erstmals mit einer fremden Marke zu versehen und gegen § 14 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG zu versto-ßen. Nach der Entscheidung des EuGH sei der Parallelimporteur nur berechtigt zur Ersetzung, wenn dies objektiv notwendig ist. Dabei sei eine Zwangslage erforderlich, wenn also Regelungen oder Praktiken im Einfuhrland den Vertrieb der betreffenden Ware unter der ursprünglichen Marke verhindern. Eine Zwangslage liege dagegen nach dem EuGH nicht vor, wenn ausschließlich ein wirtschaftlicher Vorteil erstrebt werde. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, daß das erstmalige Anbringen einer Marke auf der Ware in die Position des Markeninhabers schwerer eingreife als etwa das erneute Anbringen der Marke nach einer Umpackmaßnahme.
Die private Homepage des Beklagten enthält verschiedene
Rubriken, unter denen sich auch die Rubrik „Fundgrube“ befin-
det. Dort befindet sich unter der Überschrift „Geschichten“
auch ein Link zu der Geschichte der Kleinen Leute aus Swabe-
doo. Durch Anklicken gelangt der Nutzer zu dieser Geschichte,
die er lesen und unentgeltlich herunterladen kann. Das Gericht
entschied, daß der Klägerin, Inhaberin der Marke Swabedoo, kein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten iSd § 14 Abs. 2 und 3 MarkenG zustehe. Es läge kein Benutzen der Mar-ke im geschäftlichen Verkehr vor. Darunter ist jede wirtschaftli-che Tätigkeit zu verstehen, die der Förderung eigener oder fremder Geschäftszwecke zu dienen bestimmt ist. Vorliegend verwende der Beklagte die Wortmarke nicht zur Kennzeichnung seiner Internetseite verwendet, daher komme es auf den Inhalt der Homepage an. Diese enthalte keine Teilnahme am wirt-schaftlichen Verkehr, sei doch das Anklicken der Geschichte unentgeltlich. Etwas anderes folge auch nicht aus der Tatsache, daß die Homepage Links auf die Seiten anderer Internetanbieter enthalte. Diese Verweisungen enthielten die Wortmarke gerade nicht. Auch fördere er durch die Verweisung die geschäftlichen Zwecke der Internetanbieter nicht, da er sich die Inhalte dieser Seiten nicht zu eigen mache. Dafür sei nach § 5 Abs. 3 TDG eine Verantwortlichkeit für fremde Inhalte ausgeschlossen, wenn der Anbieter lediglich den Zugang zu deren Nutzung vermittele. Auch würde kein Eindruck der wirtschaftlichen Verbundenheit entstehen, da es sich lediglich um einen normalen Link handele, der bei Anklicken die neue Internetadresse zeige. Weiterhin habe der Beklagte auch keinen Einfluß auf die Gestaltung der Internetseiten der verlinkten Anbieter, und es finde auch keine inhaltliche Einbettung der Aussagen der fremden Seiten vor. Etwas anderes könne nur gelten, wenn zwischen dem Verwei-senden und dem Anbieter, auf den verwiesen wird, eine wirt-schaftliche Verbindung bestehe und der Verweisende aus der Verweisung wirtschaftliche Vorteile ziehe. Diese Voraussetzun-gen lägen hier aber nicht vor.
Die Anmelderin begehrt die die Eintragung einer Flasche als
dreidimensionale Marke für die Waren „Weine, Spirituosen und
Liköre“. Das Patentamt hatte eine Anmeldung zurückgewiesen,
der Beschluß des BGH führte zur Zurückverweisung.
sionalen Marke, die in Die als Formmarke angemeldete Flasche sei abstrakt geeignet,
der Form einer Flasche als Unterscheidung von Waren eines Unternehmens von sol-
chen anderer zu ermöglichen. Daher sei sie markenfähig iSv § 3
Abs. 1 MarkenG. Bei der Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2
MarkenG sei die der Marke innewohnende Eignung zu verste-
hen, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel anerkannt zu wer-den. Es sei dabei ein großzügiger Maßstab anzulegen. Bei einer als Marke angemeldeten dreidimensionalen Form, die die Ve r-packung der Ware darstelle, sei regelmäßig zu prüfen, ob die Form einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriff-sinhalt verkörpere oder ob sie aus sonstigen Gründen nur als solche und nicht als Herkunftshinweis verstanden we rde. Grundsätzlich sei davon auszugehen, daß der Verkehr einer Verpackung grundsätzlich nicht in erster Linie einen Herkunfts-hinweis für die in ihr enthaltenen Waren entnehmen werde. Sie stelle regelmäßig ein bloßes Behältnis dar. Hierdurch sei aber noch nichts darüber gesagt, ob nicht – etwa durch Gewöhnung – bei Getränken der Verkehr daran gewöhnt sei, daß bestimmte Getränke von bestimmten Herstellern in Flaschen bestimmter Form vertrieben würden. Enthält die äußere Form einer Flasche keinen durch Norm oder Üblichkeit bestimmten mittelbar be-schreibenden Hinweis auf ihren Inhalt, könne, sofern es sich nicht um eine ganz einfache, bloß werbemäßig schmückende Form handele, auch ein Herkunftshinweis vorliegen. Das Pa-tentgericht habe dahingehende Feststellungen unterlassen.
Der BGH beschließt in dieser Entscheidung, den EuGH zur Be-
antwortung der Frage an, ob bei der Unterscheidungskraft dre i-
dimensionaler Marken strengere Maßstäbe anzulegen seien als
bei anderen Markenformen. Es geht dabei insbesondere um die
Auslegung von Art. 3 MarkenRL. Es müsse eine abstrakte Eig-
nung zur Kennzeichnung vorliegen. Diese wollte der BGH bei
einer Stabtaschenlampe bejahen, da über technische Erforder-
nisse hinaus, die Form nicht ausschließlich durch die Art der Ware selbst bestimmt werde.
Auch mit diesem am gleichen Tag ergangenen Beschluß ruft der
BGH wie im Fall „Stabtaschenlampe“ den EuGH zur Beurteilung
der Frage an, inwieweit bei dreidimensionalen Marken strengere
OLG Hamm, Urteil vom In dieser Entscheidung verneinte das OLG eine auch nur analo-
ge Anwendung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG auf die
Verwendung von Gattungsbegriffen als Second-Level-Domain.
Rechtliche Grenzen könnten sich nur aus den allgemeinen wett-
bewerbsrechtlichen Vorschriften ergeben. Schröder stimmt
dieser Entscheidung auch in markenrechtlicher Hinsicht, den es
könnten keine Parallelen zu den Wertungen des Markenrechts
gezogen werden. Vielmehr sei eine Parallele zu dem allgemeinen
Prioritätsprinzip des Gesetzgebers im Bereich der Erlangung
einer immateriellen Rechtsposition durch zwei Mitbewerber herzustellen. Derjenige komme daher zuerst zum Zug, der sich zuerst um die betreffende Rechtsposition gekümmert habe.
Die Parteien streiten über die Berechtigung der Beklagten, ein
von ihr vertriebenes Computerspiel mit der Bezeichnung „Con-
quest of the new world“ bzw. „1996 Conquest of the new
world is a trademark of Interplay Productions. All rights re-
served.“. Die Klägerin sieht darin eine Verletzung ihrer bereits
zuvor eingetragenen Marken „Conquest“. Das Gericht hielt die
Nutzung des Titel in seiner Reinform für zulässig, da es ohne
Hinweis auf etwaige Markenrechte benutzt werde. Der Verkehr
würde dies als inhaltsbeschreibenden Titel auffassen und nicht
als Herkunftshinweis. Die Klägerin obsiegte aber insoweit, als
der Beklagte die Bezeichnung unter Hinweis auf einen marken-
rechtlichen Schutz verwende. Dadurch liege eine kennzeichen-
mäßige Benutzung vor. Es käme somit eine Ve rwechselungsge-
fahr in Betracht, die auch gegeben sei. Dadurch seien Ansprü-
che nach §§ 4, 14, 19 MarkenG iVm §§ 242, 259 BGB gegeben.
Der Zusatz solle bewirken, daß der Verkehr zur Annahme einer kennzeichenmäßigen Benutzung gelange.
Fezer untersucht die rechtliche Bedeutung des in § 5 Abs. 3
MarkenG geschützten Werktitels. Dabei geht er von der Vo r-
schrift des § 16 UWG a.F. aus, in dem vor der Markenrechtsre-
form der Werktitel geschützt worden ist. Der Autor wendet
hierbei die Erste Richtlinie des Rates vom 21.12.1988 zur Anglei-
chung der Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken als
Maßstab einer kennzeichenrechtlichen Beurteilung an, wiewohl diese Richtlinie keine Regelung über Unternehmenskennzeichen trifft. Er sieht dabei insbesondere die Bereiche der Verwechse-lungsgefahr und die Schutzfähigkeit von geschäftlichen Be-zeichnungen als betroffen an. Hiervon ausgehend definiert Fezer detailreich den Anwendungsbereich des Werktitelrechts.
Starck gibt einen Überblick über die in letzter Zeit relevant
gewordenen Problembereiche in der Entscheidungspraxis des
BGH. Hierbei geht es zum einen um die Entscheidungskomp e-
tenzen des BGH in Hinblick auf die gemeinschaftsrechtliche
Einbindung des MarkenG, zum anderen um die Bereich der
Inhaberschaft und der Eintragungsfähigkeit von Zeichen.
Ströbele, Probleme der Ströbele beschäftigt sich mit der Frage, wann zwei konkurrie-
rende Marken einer Verwechselungsgefahr iSv § 9 Abs. 1 Nr. 2
Verwechselungsgefahr MarkenG ausgesetzt sind. Er umschreibt dabei vor allem die
Wechselwirkung der hierbei relevanten Faktoren, wie der Wa-
renähnlichkeit, Markenähnlichkeit und der Kennzeichnungs-
kraft der älteren Marke. Hierbei kann allgemein der geringere
Grad eines Faktors durch einen gesteigerten Grad eines anderen
Faktors ausgeglichen werden. Der Autor widmet sich in seinen
Ausführungen hierzu den unterschiedlichen Proble mstellungen
bei den zu beachtenden Kriterien und stellt dadurch eine sy-
stematische Übersicht her. Hiervon ausgehend beschreibt
Ströbele die bislang ungelösten Problembereiche der neuen
Markenformen, wie der dreidimensionalen Marke und der Wort-Bild-Marke.
Grabrucker untersucht die verschiedenen neuen Markenfo r-
men auf ihre Markenfähigkeit und ihren Anwendungsbereich.
So beschäftigt er sich mit der Geruchsmarke, der Hörmarke, der
Farbmarke, der Positionsmarke und der dreidimensionalen Mar-
ke. Hierbei werden die nach wie vor ungeklärten Problemberei-
che deutlich und in einen Zusammenhang zu den am EuGH
anhängigen Vorlagebeschlüssen des BGH.
Die Autoren setzen sich mit der Entscheidung des LG München
I auseinander, wonach es Suchmaschinenbetreibern nicht zu-
mutbar sei, wettbewerbsmäßige und markenrechtliche Unterlas-
sungsansprüche zu prüfen, es sei denn, diese sind offenku ndig. Die Autoren führen hierzu aus, daß es sich bei Suchmaschinen um Diensteanbieter gem. § 3 Nr. 1 TDG handele und deswegen auch § 5 TDG zu prüfen gewesen wäre. Regelmäßig werde es sich bei Suchmaschinen um fremde Inhalte iSd § 5 Abs. 2 TDG handeln, da keine bewußte Einzelauswahl gegeben sei. Auch liege kein bloßes Linking vor, so daß § 5 Abs. 3 TDG ausschei-de, soweit die Daten für den Anbieter beherrschbar seien. Die Beklagte übernehme keine fremden Inhalte. Verfehlt sei vorlie-gend somit nur die rechtliche Lösung.
Markenrecht international E.I.P.R. 5/2001, Gross stellt die Grundsätze der Erschöpfung des britischen
Markenrechts dar und stellt sie in den Zusammenhang mit den
europarechtlichen Vorgaben. Dabei geht sie von den unter-schiedlichen Ebenen der Erschöpfung aus und beschreibt sie auf der nationalen, europäischen und internationalen Stufe. Hierzu zieht sie u.a. verschiedene Entscheidungen des EuGH heran und analysiert diese. Dabei geht sie insbesondere auf die Bewertung und Parallelimporten ein und auf die Darlegungen der Generalstaatsanwältin am EuGH zum Zino-Verfahren. Dieses läßt nach Meinung der Autorin weiterhin Unsicherheit zu und bringe keine Klarheit zu den Grundsätzen, die die nationalen Gerichte anzuwenden hätten.
Obergfell beschäftigt sich mit der Entscheidung des EuGH im
Vorabentscheidungsverfahren „Warsteiner“. In dieser ging es
um den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 2081/92 zum
ben als Schutzdomöne Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeic h-des nationalen Rechts nungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel. Die Richter – Zur Entscheidung
entschieden, daß eine über den Schutzbereich der Verordnung
hinausgehende nationale Regelung zulässig sei. Hieran anknüp-
7.11.2000 (Warsteiner) fend stellt die Autorin die Entscheidung in den Zusammenhang
des deutschen Markenrechts und die Bedeutung für die An-wendung des § 127 Abs. 1 MarkenG heraus. Dabei sieht sie auf nationaler Ebene insbesondere noch das Problem der Konkur-renz von Markenschutz und Schutz als geographische He r-kunftsangabe. Dieses werde immer dann relevant, wenn infolge von Verkehrsdurchsetzung eine solche Bezeichnung auch als Individualmarke eintragbar werde.
Sonstiges
Der BGH stellt in dieser Entscheidung fest, daß ein Rechtsman-
gel der Kaufsache bei einer behaupteten Patentrechtsverletzung
bereits dann bewiesen sei, wenn feststehe, daß einem Dritten
ein Schutzrecht zustehe, kraft dessen er allein befugt sei, den
Gegenstand zu benutzen. Demgegenüber treffe dem Verkäufer
die Beweislast, wenn er behaupte, der Patentinhaber könne sein Recht nicht mehr geltend machen, weil es erschöpft sei oder er der Bestimmung zu gestimmt habe.
Kiesewetter-Köbinger, Kiesewetter-Köbinger geht in seinem Aufsatz von den Ent-
scheidungen des BPatG über die Patentfähigkeit in jüngster Zeit
fung von Programmen aus. An diesen zeigt er auf, welche Probleme im Bereich der für Datenverarbei-
Patentierbarkeit von Programmen für Datenverarbeitungsanla-
gen entstehen können. Dabei bezieht er die Definition des Technikbegriffes ein und umschreibt den objektiven Schutzge-genstand bei der Patentierung von Software. Im Anschluß dar-an widmet sich der Autor der Frage, inwieweit die Patentierung von Lösungen möglich und wünschenswert ist.
Final Program International Conference on Myasthenia Gravis, Paris 2009 Organized by the EuroMyasthenia Network December 1, 2009 Etiological, genetic, and immunological aspects Chairs: A. Vincent and R. Mantegazza 9h00: Plenary Lecture: Aetiology of autoimmune diseases – JF. Bach 9h30: Is there a link between innate and autoimmunity in MG? – R. Mantegazza 9h5
(Published Quarterly and distributed free to members) New Delhi April 2011 Time to Treatment is Crucial If recently injured patients with serious bleeding were to President receive a cheap, widely available and easily administered drugto help their blood to clot, tens of thousands of lives could besaved every year. The CRASH-2 trial was a large, randomised President Elect tria